Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare möglich
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Ein neues Urteil des FG Köln stärkt die Rechte von Paaren, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben: Sie können rückwirkend von den steuerlichen Vorteilen der Zusammenveranlagung profitieren – und damit auch von Steuererleichterungen, die ihnen zuvor verwehrt waren.
Steuerliche Gleichstellung in Etappen
Seit 2001 hatten gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Diese rechtlich anerkannte Verbindung war jedoch bis 2012 steuerlich deutlich benachteiligt: So war ihnen der Splittingtarif – die gemeinsame steuerliche Veranlagung, die Ehepaaren oft erhebliche Steuererleichterungen bringt – bis dahin verwehrt.
Erst ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2013 schuf die steuerliche Gleichstellung zwischen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartner*innen. Ab 2013 konnten Lebenspartner*innen den Splittingtarif und die Zusammenveranlagung nutzen, was eine deutliche Entlastung für viele bedeutete.
Im Jahr 2017 wurde die Ehe in Deutschland schließlich auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet (»Ehe für alle«). Damit konnten gleichgeschlechtliche Paare, die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, diese in eine Ehe umwandeln.
Seitdem ist die Lebenspartnerschaft als neue Option abgeschafft, jedoch besteht für bestehende Paare die Möglichkeit, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft weiterhin beizubehalten oder sie in eine Ehe umzuwandeln.
Rückwirkende Zusammenveranlagung für umgewandelte Ehen
In einem vom FG Köln entschiedenen Fall ging es um ein Paar, das seine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt und daraufhin die Zusammenveranlagung auch für die Jahre beantragt hatte, in denen die Partner als Lebenspartner eingetragen waren. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag jedoch ab, woraufhin das Paar klagte.
Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Paares und stellte fest, dass die bloße Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe keine rechtliche Trennung, sondern die Fortführung einer bereits bestehenden Partnerschaft unter neuem Status darstelle. Deshalb sei es gerechtfertigt, diesen Paaren die steuerlichen Vorteile rückwirkend zu gewähren, die ihnen auch in der Ehe zustehen würden. Laut Gericht darf die Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe nicht zu steuerlichen Nachteilen führen, die heterosexuelle Paare bei einer rückwirkenden Betrachtung der Zusammenveranlagung nicht hätten.
Was bedeutet dieses Urteil?
Für Paare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, bedeutet das Urteil eine Chance, rückwirkend eine steuerliche Gleichbehandlung zu erreichen.
Viele Paare können nun auch für die Jahre vor 2017, in denen sie noch als Lebenspartner*innen galten, eine Zusammenveranlagung beantragen und so möglicherweise erhebliche Steuerersparnisse erzielen.
Allerdings ist das Urteil des FG Köln noch nicht rechtskräftig (FG Köln, Urteil vom 20.3.2024, Az. 3 K 1764/22).
(MB)