Nachehelicher Unterhalt: Prozesskosten absetzbar?
Die Kosten für einen Unterhaltsprozess können in der Steuererklärung nur selten abgezogen werden.

Nachehelicher Unterhalt: Prozesskosten absetzbar?

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Die Kosten für einen Prozess zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt können in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte über dem Existenzminimum hat.

Das geht aus einem aktuellen Urteil des FG Münster hervor.

Die Klägerin und ihr Ehemann trennten sich 2012. Der Ehemann reichte die Scheidung ein und zahlte Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und die Klägerin. Die beiden einigten sich auf einen Zugewinnausgleich, bei dem die Klägerin ein Grundstück und eine Ausgleichszahlung erhielt. Sie kaufte ein weiteres Mehrfamilienhaus und arbeitete ab 2013 in Teilzeit.

Streit um nachehelichen Unterhalt

Da sie sich nicht auf den nachehelichen Unterhalt einigen konnten, klagte die Klägerin Ende 2013 auf monatlich 1.500 Euro. Das Amtsgericht sprach ihr zunächst 600 Euro zu, das Oberlandesgericht erhöhte den Betrag auf 900 Euro. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Steuerliche Behandlung der Prozesskosten

Das Finanzamt lehnte die zunächst von der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten gesamten Kosten des Scheidungsprozesses unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ab. Im Rahmen des Klageverfahrens begrenzte die Klägerin ihren Antrag auf die auf den Unterhalt entfallenden Prozesskosten.

Das Finanzgericht Münster gab ihr zunächst recht, weil es die Kosten als Werbungskosten der Klägerin, die die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sog. Realsplittings nach § 22 Nr. 1a EStG versteuerte, ansah. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht, hob das Urteil mit Urteil vom 18.10.2023 (Az. X R 7/20) auf und verwies die Sache zur Prüfung, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen, an das Finanzgericht Münster zurück.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Im zweiten Verfahren entschied das Finanzgericht Münster, dass die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind: Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen lägen nicht vor, weil die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, wonach Prozesskosten ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn ohne den geführten Prozess die Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage bestanden hätte, nicht eingreife.

Die Klägerin hatte ein frei verfügbares Einkommen von etwa 1.200 Euro im Monat, was über dem sozialrechtlichen Existenzminimum lag.

Zwar habe sie immer befristete Arbeitsstellen gehabt. Aufgrund ihrer hohen Qualifikation und ihrer Berufserfahrung sei es ihr aber gelungen, immer wieder nahtlos eine neue Anstellung zu finden.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht letztlich offengelassen, ob auch die Mietobjekte, die als Kapitalanlagen der Klägerin anzusehen seien und die langfristig geeignet seien, positive Einkünfte abzuwerfen, ebenfalls zur Existenzgrundlage zählen (FG Münster, Urteil vom 18.9.2024, Az. 1 K 494/18)

(MB)

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