Nach der Trennung die richtige Steuerklasse wählen
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Auch wenn die Ehe gerade in die Brüche geht, ist es wichtig, dass sich die nun getrennten Partner in steuerlichen Angelegenheiten weiterhin einig sind. Das kann sich für beide Partner auszahlen und sie müssen weniger Geld zu Rechtsanwälten und Steuerberatern tragen.
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Allerdings ist es für beide wichtig, zu wissen, wer welche Rechte und Pflichten hat und wem welche Beträge zustehen. Zum Beispiel kann man dafür sorgen, dass auch bei einer gemeinsamen Steuererklärung mit der günstigen Zusammenveranlagung jeder einen Steuerbescheid erhält und jeder nur seine Steuern zahlt.
Trennungen betreffen sowohl Ehepaare als auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die folgenden Ausführungen für Ehepartner gelten für eingetragene Lebenspartner entsprechend.
Die Steuervorteile hängen davon ab, ob die Partner in dem betreffenden Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Ehegatten-Veranlagung erfüllen. Dann haben sie die Möglichkeit,
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während des Jahres ihre Lohnsteuerklasse zu wählen,
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sich in der Steuererklärung zusammen veranlagen zu lassen, um den günstigen Splittingtarif zu bekommen.
Kostenlose Checkliste: Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung
Solange die Ehe intakt gewesen ist, werden die Ehepartner ihre Lohnsteuerklasse so gewählt haben, dass ihr gemeinsames Netto möglichst hoch ist. Haben sie beide die Steuerklasse IV, braucht man jetzt nichts zu unternehmen. In diesem Fall zahlen sie nämlich beide bereits ihre »eigenen« Steuern.
Wurde die Lohnsteuerklassenkombination III / V gewählt, zahlt der Partner mit der ungünstigen Steuerklasse V auf sein Einkommen sehr viel Steuern. Dafür zahlt der Partner mit der günstigen Steuerklasse III für sein Einkommen weniger Steuern. Der Hintergrund: In der Steuerklasse III werden die Grundfreibeträge beider Eheleute berücksichtigt, sodass sich in der Lohnsteuerklasse V gar kein Grundfreibetrag auswirkt. Angesichts einer Trennung wird der Partner mit der Steuerklasse V bestrebt sein, in die für ihn günstigere Steuerklasse IV zu wechseln.
Lohnsteuerklassenwechsel während des Kalenderjahres
Seit 2020 können Ehepartner und Lebenspartner die Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr wechseln. Anders als früher müssen dafür keine besonderen Voraussetzungen mehr erfüllt werden.
→ Steuerklassen: Übersicht zu allen Lohnsteuerklassen – Detailliert, verständlich und informativ.
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Als geringer verdienender Ehepartner sollte man in die Steuerklasse IV wechseln, damit man am Ende nicht draufzahlt. Zwar kann man sich die zu viel gezahlten Steuern durch eine Einzelveranlagung zurückholen. Aber:
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zum einen hat man dann nur Anspruch auf die Lohnsteuer, die man nach der Trennung gezahlt hat, und
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zum anderen nimmt man sich und dem Partner mit einer Einzelveranlagung die Möglichkeit, von der Zusammenveranlagung und dem günstigen Splittingtarif zu profitieren. Dann zahlen letztlich beide drauf.
Wichtig: Die Zusammenveranlagung gefährdet nicht den zivilrechtlichen Scheidungsprozess!
Der höher verdienender Ehepartner hat natürlich ein Interesse daran, weiterhin in der günstigen Steuerklasse III zu bleiben. Wer sich allerdings weigert, dem Wechsel zu IV / IV zuzustimmen, drängt den Partner vielleicht in die Einzelveranlagung mit all ihren negativen Folgen.
Lohnsteuerklassenwahl für das Folgejahr
Die Steuerklasse für das Folgejahr kann ein Partner allein bestimmen. Es reicht aus, dem Finanzamt mithilfe des Formulars Erklärung zum dauernden Getrenntleben mitzuteilen, dass man sich getrennt hat.
Für die Erklärung hat man bis zum Ende des Jahres Zeit, denn die Änderung wird zu Beginn des Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt – also zu Beginn des neuen Jahres. Das Finanzamt passt dann auch die Lohnsteuerklasse des Partners an.
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(MB)