Kosten für eine Leihmutter nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
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Was das FG Münster im Fall eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares entschieden hat, gilt genauso in Ehen zwischen Mann und Frau: Die Kosten für eine Leihmutter können in der Steuererklärung nicht angegeben werden.
Leihmutterschaft in Deutschland nicht erlaubt
Die Entscheidung des Gerichts hatte nichts mit dem Geschlecht der Ehepartner zu tun. Im Streitfall scheiterte die steuerliche Abziehbarkeit der Kosten vielmehr daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften des deutschen Rechts vorgenommen worden ist. Denn nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt.
Das FG Münster betonte daher auch in seiner Begründung: »Das hier in Rede stehende Verbot von Leihmutterschaftsverhältnissen und die hieraus folgende fehlende steuerliche Abziehbarkeit entsprechender Aufwendungen betrifft [...] nicht etwa nur die vorliegende Konstellation einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft von zwei Männern, sondern auch heterosexuelle Partnerschaften.«
In Deutschland sind die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die »Wunscheltern«. Im Ausland ist die Rechtslage zur Leihmutterschaft unterschiedlich, in einigen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt oder mit bestimmten Einschränkungen erlaubt, in anderen Staaten verboten. (Quelle: Auswärtiges Amt)
Die Regelungen des ESchG, so das FG Münster, seien auch verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hätte die Fragen der Eizellenspende und der Leihmutterschaft zwar möglicherweise auch anders regeln können, habe sich aber innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt.
Kosten für Leihmutter als Krankheitskosten?
Die Kläger, zwei miteinander verheiratete Männer, hatten die Dienste einer in Kalifornien (USA) lebenden Leihmutter in Anspruch genommen. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Kläger stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Klägern in Deutschland.
Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) in Höhe von ca. 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten sei.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führten die Kläger aus, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit, die sich aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung ergebe, von der WHO als Krankheit anerkannt sei. Aus der hierdurch entstandenen schweren Belastung habe sich bei einem der Kläger eine psychische Erkrankung ergeben.
Künstliche Befruchtung kann steuerlich abzugsfähig sein
Das FG Münster erklärte dazu, Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, welche aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes getätigt würden, seien als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Erforderlich sei hierbei jedoch, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werde. Und genau das war hier das Problem: Die Behandlung wurde nicht nach den Vorschriften des deutschen Rechts vorgenommen, denn nach dem Embryonenschutzgesetz sind eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt.
Hoffnung für Männer und männliche Paare?
Grundsätzlich können die Kosten für eine künstliche Befruchtung also außergewöhnliche Belastungen darstellen. Die Rechtsprechung hat die entsprechenden Aufwendungen in der Vergangenheit bei Frauen bzw. gemischten Paaren auch unabhängig davon anerkannt, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebt.
Vor diesem Hintergrund, so das FG Münster, sei nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Rechtsprechung weiterhin dahin entwickele, dass auch zwei Ehemänner Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung geltend machen können, wenn bei einem der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung eingetreten seien.
Die hier betroffenen Männer haben inzwischen Revision gegen das Urteil eingelegt – der Bundesfinanzhof wird sich also damit beschäftigen (FG Münster, Urteil vom 7.10.2021, Az. 10 K 3172/19; BFH-Az.: VI R 29/21).
(MB)