Schulgeld: So kannst du es von der Steuer absetzen

Ob kirchliche Schule, Waldorfschule, Montessorischule oder Schulen anderer freier Träger: Schulgeld für den Besuch einer Privatschule kannst du in der Steuererklärung angeben. Was genau für Eltern absetzbar ist und worauf du achten solltest, erfährst du hier. 


Privatschule steuerlich absetzen: was sind die Voraussetzungen?

Wenn dein Kind eine begünstigte Privatschule besucht, kannst du einen Teil des Schulgelds als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Eine wichtige Voraussetzung hierbei ist: Diese Möglichkeit besteht nur, wenn du für dein Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hast. Der Anspruch auf einen halben Kinderfreibetrag reicht dabei bereits aus.


Als Sonderausgaben geltend machen darfst du 30 % des von dir gezahlten Schulgelds. Der Höchstbetrag pro Kind liegt bei 5.000 Euro. 


Zentrale Voraussetzung ist, dass die Schule, die dein Kind besucht, zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führt. 


Allgemeinbildende Abschlüsse sind:

  • Hochschulreife (Abitur);
  • Fachhochschulreife (Fachabitur);
  • mittlerer Schulabschluss, zum Beispiel qualifizierter Sekundarabschluss I (mittlere Reife);
  • Hauptschulabschluss (Berufsreife).

Anerkannt sind auch Schulen, an denen zwar keiner der oben genannten Abschlüsse erlangt werden kann, die aber darauf vorbereiten.


Berufsbildende Abschlüsse sind alle Berufsqualifikationen, die nach erfolgreich absolvierter Ausbildung den Zugang zu einem Beruf ermöglichen. Wichtig dabei ist die staatliche Anerkennung des Berufsabschlusses.


Studiengebühren für Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien zählen nicht als Schulgeld. 


Bei Schulen in freier Trägerschaft ist unwichtig, wer Träger der Einrichtung ist. Dies können kirchliche Organisationen, Gewerkschaften, Vereine, Privatpersonen oder sonstige Gesellschaften sein. Und: Eltern können den Sonderausgabenabzug auch dann in der Steuer angeben, wenn sich die Schule nur teilweise privat finanziert. 

Können Privatschulen im Ausland von der Steuer abgesetzt werden?

Auch wenn dein Kind eine Privatschule im europäischen Ausland besucht, kannst du die Kosten absetzen. Bitte achte darauf, dass die Schule zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führt, der gleichwertig mit dem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule ist.  Zum europäischen Ausland zählen die Länder der Europäischen Union oder dem EWR-Raum (neben den EU-Staaten sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen). Ob ein im EU/EWR-Ausland erworbener oder angestrebter Abschluss mit einem inländischen vergleichbar ist, prüfen die zuständigen Zeugnisanerkennungsstellen der Bundesländer. Besucht das Kind eine deutsche Schule außerhalb Europas, können Eltern die Schulkosten ebenfalls absetzen. 


Tipp Kläre am besten schon ab, ob die ausländische Schule die Kriterien erfüllt, bevor dein Kind diese Schule besucht. 


Welche Schulen können von der Steuer abgesetzt werden?

  • private Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen, private Gymnasien oder integrierte Gesamtschulen;
  • Waldorfschulen;
  • Montessori-Schulen;
  • private berufsbildende Einrichtungen wie zum Beispiel Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen, Fachakademien, Schulen des Gesundheits- und Sozialwesens;
  • Volkshochschulen;
  • Deutsche Schulen im Ausland (auch außerhalb des EU-/EWR-Gebiet);
  • andere Einrichtungen der Weiterbildung, die auf einen anerkannten Abschluss ordnungsgemäß vorbereiten. Sie müssen nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden.

Was zählt nicht zu den Schulkosten?

  • Nachhilfeinstitute;
  • Musikschulen;
  • Sportvereine;
  • Feriensprachkurse;
  • Privatschulen außerhalb des EU-/EWR-Gebietes, wenn es sich nicht um Deutsche Schulen handelt.
  • Hochschulen, Fachhochschulen, Berufsakademien mit Bachelorgrad

Tipp Besucht dein Kind eine private Vorschule, kannst du das Entgelt zwar nicht als Schulgeld abziehen. Aber: Wenn du die persönlichen Voraussetzungen erfüllst, kannst du die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen.


Wie viel Schulgeld kann steuerlich abgesetzt werden und von wem?

Von den Aufwendungen, die du als Sonderausgaben in der Steuererklärung angibst, berücksichtigt das Finanzamt 30 %, höchstens jedoch 5.000 Euro.


Verheiratete Eltern, die zusammen veranlagt werden, können 1/3 der Kosten bis zu einer Höhe von höchstens 5.000 Euro ansetzen. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil das Schulgeld gezahlt hat oder ob es von beiden getragen wurde.


Leben verheiratete Eltern zusammen in einem Haushalt, werden aber nicht zusammen veranlagt, wird der Höchstbetrag halbiert. Die Ehegatten können den Betrag aber auch anders aufteilen, um steuerlich das beste Ergebnis herauszuholen. Das ist dann sinnvoll, wenn der Höchstbetrag bei einem Elternteil nicht ausreicht und bei dem anderen Elternteil nicht komplett verbraucht wird, weil er anteilig weniger zahlt.

Gleiches gilt bei nicht verheirateten, geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern. Jedem Elternteil steht der hälftige Höchstbetrag (2.500 Euro) zu. Auch hier dürfen die Eltern untereinander eine andere Aufteilung des Höchstbetrags vornehmen. Die Kosten dürfen in der Höhe angesetzt werden, wie sie von dem jeweiligen Elternteil getragen wurden.

Verpflegungskosten, Betreuungskosten und Unterbringungskosten sind keine Unterrichtskosten und werden vom Finanzamt nicht als Schulgeld anerkannt. Achte daher darauf, dass diese Beträge in der Rechnung separat ausgewiesen werden. Sie sind von den Kosten, die du als Sonderausgaben angibst, abzuziehen, da sie steuerlich nicht absetzbar sind. 


Tipp Die Aufwendungen für Betreuung und die Unterbringungskosten, etwa beim Besuch eines Internats, kannst du gegebenenfalls als Kinderbetreuungskosten geltend machen.


Werden dir Schulgebühren erstattet, sind sie nicht abzugsfähig. Wenn dein Arbeitgeber einen Zuschuss zu deinen Schulkosten zahlt, denke also unbedingt daran, diesen in der Steuererklärung angeben. Sie werden von deinem gezahlten Schulgeld abgezogen. 


Wo müssen die Kosten für Schulgeld in der Steuererklärung eingetragen werden und welche Nachweise brauche ich?

Die Kosten trägst du in der Anlage Kind ein. Für jedes Kind gibt es eine eigene Anlage.  Der Kostennachweis erfolgt durch Vorlage einer Rechnung sowie dem Zahlnachweis auf das Konto des Empfängers.


Rechnungen sowie Kontoauszüge brauchst du nicht beim Finanzamt abzugeben. Auf Nachfrage des Finanzamts solltest du sie allerdings vorweisen können – hebe sie also gut auf.  


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