Keine steuerlichen Nachteile für Eltern durch Erasmus+-Stipendium
Mit dem Erasmus+-Programm können junge Menschen internationale Erfahrungen sammeln -Symbolbild-

Keine steuerlichen Nachteile für Eltern durch Erasmus+-Stipendium

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Der im Rahmen eines Erasmus+-Stipendiums an einen Studierenden gezahlte Betrag darf bei der Berechnung der Einkommensteuer des ihm unterhaltspflichtigen Elternteils nicht berücksichtigt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor.

Was ist Erasmus+?

Das Erasmus+-Programm der Europäischen Union fördert Bildung, Ausbildung, Jugend und Sport in Europa.

Es bietet Studierenden, Lehr- und Ausbildungspersonal sowie jungen Menschen und Sportorganisationen die Möglichkeit, internationale Erfahrungen zu sammeln, ihre beruflichen Perspektiven zu verbessern und kulturellen Austausch zu erleben:

Teilnehmer können an Studien- und Praktikumsaufenthalten, Fortbildungen, Jugendaustauschprogrammen und Sportprojekten teilnehmen:

  • Studierende können einen Teil ihres Studiums oder Praktikums im Ausland absolvieren.

  • Lehrer, Ausbilder und andere Bildungspersonal können an Fortbildungen und Austauschprogrammen teilnehmen.

  • Junge Menschen können an Austauschprogrammen und Freiwilligendiensten teilnehmen.

  • Erasmus+ unterstützt Sportprojekte, die den Breitensport fördern und die Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen stärken.

Erasmus+ und Steuern: Was Eltern wissen müssen

Der konkrete Fall aus Kroatien verdeutlicht die Situation: Ein kroatischer Studierender erhielt für seinen Studienaufenthalt in Finnland eine Unterstützung aus dem Erasmus+-Programm. Die kroatische Steuerverwaltung entschied daraufhin, den persönlichen Grundfreibetrag der Mutter des Studierenden zu streichen, da die erhaltene Unterstützung die vorgesehenen Schwellenwerte überschritt. Dies führte zu einer höheren Steuerlast für die Mutter.

Argument: Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit

Der EuGH stellte klar, dass solche nationalen Regelungen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der EU ungerechtfertigt beschränken: Die Mobilitätsunterstützung soll die zusätzlichen Kosten decken, die durch das Studium im Ausland entstehen, und darf nicht als Einkommen der Eltern betrachtet werden (EuGH, Urteil vom 16.1.2025, Rs. C-277/23).

Die Entscheidung schützt also die finanziellen Interessen der Eltern und fördert gleichzeitig die Mobilität der Studierenden innerhalb der EU.

Für den Kläger, in diesem Fall die Mutter des kroatischen Studierenden, stellt die Entscheidung sicher, dass die erhaltene Mobilitätsunterstützung ihres Kindes nicht zu einer höheren Steuerlast führt.

(MB)

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