Hochzeit mit einem Ausländer: mehr Aufwand, aber keine außergewöhnliche Belastung

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Die Kosten einer Eheschließung können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.

In einem vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ging es um die Eheschließung zwischen einer Deutschen und einem Kanadier. Neben den »normalen« Kosten einer Hochzeit musste das Paar noch besondere Verwaltungsgebühren und einen Dolmetscher bezahlen. Die Ehefrau hatte zudem die Kosten für den Flug ihres Ehemannes von Kanada nach Deutschland übernommen. In ihrer Steuererklärung gab sie die besonderen Verwaltungsgebühren, die Aufwendungen für den Dolmetscher und die Flugkosten als außergewöhnliche Belastung an.

Finanzamt und Finanzgericht erkannten hier jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen an.

Eine Eheschließung, auch mit einem ausländischen Staatsbürger, sei ein häufig vorkommender Vorfall, erklärten die Richter. Zudem seien die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig entstanden, weil die Klägerin nicht gezwungen gewesen sei, ihren kanadischen Partner zu heiraten. Selbst wenn die Ehe im Allgemeinen eine anerkannte und förderungswürdige Institution sei und die Klägerin in ihrem besonderen Fall möglicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Eheschließung gehabt haben mag, so gebe es gleichwohl keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe (FG Berlin-Brandenburg vom 15.8.2012, 7 K 7030/11 ).

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