Ex-Partner kann Zusammenveranlagung für die Zeit vor der Trennung fordern
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Auch nach einer Trennung besteht die Verpflichtung, in eine für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Koblenz hervor.
Die Verpflichtung besteht jedenfalls dann, wenn durch die Zusammenveranlagung die Steuerschuld des Partners verringert wird, der die Zusammenveranlagung verlangt, und gleichzeitig die Steuerbelastung des auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehepartners nicht steigt.
Der Grund dafür: Ehepartner sind einander grundsätzlich verpflichtet, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Das gilt auch nach einer Trennung weiter. Erst mit der Scheidung fällt die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung weg bzw. ist nur noch für das Jahr der Scheidung möglich (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2019, Az. 13 UF 617/18).
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(MB)