Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr
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Wenn sich verheiratete Eltern trennen, kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr nach dem Monatsprinzip zeitanteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden. Das hat der BFH entschieden.
Der entschiedene Fall betraf einen alleinerziehenden Vater, der den Freibetrag bereits in die Steuererklärung für das Trennungsjahr eintragen hatte.
Alleinerziehenden steht gem. § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) ein steuerlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro pro Jahr zu.
Das Finanzamt hatte dies abgelehnt – zu Unrecht, hatten schon die erstinstanzlich entscheidenden Richter des FG Niedersachsen erklärt: Weil nicht verheirateten Alleinerziehenden der Betrag praktisch ab Auszug des anderen Elternteils zusteht, müsse das auch für Eheleute gelten. Verheiratete Eltern dürften nach der Trennung nicht schlechter dastehen als unverheiratete.
Diese Auffassung wurde jetzt vom BFH bestätigt: Sinn und Zweck des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sprächen für die Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Trennung der Ehegatten und damit für die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages, schreibt der BFH in seinem Urteil.
Keine unterschiedliche Behandlung von (noch) verheirateten und unverheirateten getrennten Paaren
Der BFH erklärt weiter, die zeitanteilige Gewährung des Freibetrages verhindere eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen, die sich im Laufe eines Jahres von ihrem Ehepartner getrennt und anschließend die Kinder allein im Haushalt versorgt haben.
Sie dürften steuerrechtlich im Vergleich zu nicht verheirateten Steuerpflichtigen nicht schlechter gestellt werden, die sich trennen und die Haushaltsgemeinschaft beenden und die den Entlastungsbetrag für die haushaltszugehörigen Kinder danach zeitanteilig zweifelsfrei beanspruchen können (BFH, Urteil vom 28.01.2022, Az. III R 17/20).
Fazit: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG kann bei Wahl der Einzelveranlagung gem. § 26a EStG im Trennungsjahr nach dem Monatsprinzip (§ 24b Abs. 4 EStG) zeitanteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden.
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(MB)