Besonderes Kirchgeld in Sachsen war 2014 und 2015 verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat zum besonderen Kirchgeld in Sachsen entschieden.

Besonderes Kirchgeld in Sachsen war 2014 und 2015 verfassungswidrig

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen in Sachsen für die Jahre 2014 und 2015 verfassungswidrig ist. Betroffene Ehepaare könnten Geld zurückbekommen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes (SächsKiStG) in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.

Wer muss »besonderes Kirchgeld« bezahlen?

Das besondere Kirchgeld wird von Kirchensteuerpflichtigen erhoben, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Kirche angehören. Es basiert auf dem zu versteuernden Einkommen beider Ehegatten.

Die Regelung wurde jedoch erst ab 2016 auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgeweitet.

Warum was das besondere Kirchgeld in Sachsen verfassungswidrig?

2014 und 2015 wurden also Ehegatten nicht mit eingetragenen Lebenspartnern gleichgestellt. Diese Ungleichbehandlung stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung dar, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Das Bundesverfassungsgericht schreibt dazu: »Der Umstand, dass Ehegatten zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden konnten, während dies bei Lebenspartnern nicht der Fall war, stellt eine rechtfertigungsbedürftige, mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Die Entscheidung einer Person für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit ihrer sexuellen Orientierung verbunden. Diese Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.«

Das Gericht entschied, dass die unterschiedliche Behandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften bei der Erhebung des besonderen Kirchgelds verfassungswidrig ist. Die Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind rechtlich vergleichbare Lebensformen. Daher ist es nicht gerechtfertigt, Ehegatten anders zu behandeln als Lebenspartner (BVerfG, Beschluss vom 15.10.2024, Az. 2 BvL 6/19).

Wie geht es nach dem Urteil weiter?

Für die Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013 bleibt die Regelung anwendbar. Ab 2014 jedoch dürfen die betroffenen Ehepaare möglicherweise mit Rückzahlungen rechnen.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2025 den festgestellten Verfassungsverstoß für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 rückwirkend zu beseitigen.

(MB)

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