Recht auf Home-Office?

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Zwei Anträge wurden im Bundestag diese Woche diskutiert, die sich mit dem Thema Home Office bzw. mobiles Arbeiten beschäftigen. Worum geht es genau?

»Home Office« und »mobiles Arbeiten« sind nicht das Gleiche!

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe zwar synonym verwendet, (arbeits-)rechtlich gibt es jedoch wichtige Unterschiede.

Homeoffice steht für das, was in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) »Telearbeit« heißt. Wichtige Merkmale sind:

  • Der Arbeitsplätz befindet sich in der Wohnung oder im Haus des Arbeitnehmers,

  • der Arbeitsplatz wird vom Arbeitgeber eingerichtet,

  • der Arbeitgeber bezahlt, installiert und wartet die Ausstattung,

  • es gibt einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der die Nutzung des Telearbeitsplatzes regelt.

Definition in § 2 Abs. 7 ArbStättV:

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

»Mobiles Arbeiten« kann irgendwo stattfinden und ist nicht auf das Arbeiten in der Wohnung oder im Haus des Arbeitnehmers beschränkt. Der Arbeitnehmer kann beim mobilen Arbeiten also auch im Café sitzen, im Park oder in der Wohnung eines Freundes. Es gibt keinen Vertrag, der z.B. die Ausstattung regelt. Diese muss daher auch nicht vom Arbeitgeber angeschafft und gewartet werden.

 

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Mehr Home oder mehr Office? Sie entscheiden!

Was verbirgt sich hinter dem Trend zum Homeoffice? Wo liegen die Vor- und Nachteile? Was gilt es, steuerlich und arbeitsrechtlich zu berücksichtigen?

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...und was ist ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer?

Nicht jeder, der ein häusliches Arbeitszimmer beruflich nutzt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Deshalb gilt der Grundsatz: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und auch die Kosten für dessen Ausstattung sind nicht abziehbar. Aber natürlich gibt es von jedem Grundsatz auch Ausnahmen!

Dank einiger gesetzlicher Ausnahmeregelungen und einer Vielzahl an Finanzgerichts- und BFH-Urteilen können daher doch sehr viele Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen.

In diesen Fällen ist ein Arbeitszimmer steuerlich abziehbar

  • Für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte berufliche oder betriebliche Tätigkeit steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Wenn das der Fall ist, können Sie die Kosten begrenzt bis zu 1.250 Euro geltend machen.

  • Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung. In diesem Fall gilt die Grenze von 1.250 Euro nicht, sondern Sie dürfen die Kosten unbegrenzt geltend machen.

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss für jeden beruflich genutzten Raum gesondert überprüft werden.

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Können Sie Ihr Arbeitszimmer in der Steuererklärung bei den Werbungskosten absetzen? Hier können Sie unsere Entscheidungshilfe als PDF herunterladen.

Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob ein Arbeitszimmer für Ihre Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit genügt es, dass Sie das Arbeitszimmer nutzen, um darin Einkünfte zu erzielen.

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Lesen Sie hier mehr:

Arbeitszimmer: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar

Hier erfahren Sie alles, was Sie rund um beruflich genutzte Räume wissen müssen, beispielsweise

  • wie Sie Ihr Arbeitszimmer als außerhäuslichen Raum gestalten und so die Kosten unbegrenzt absetzen können,

  • welche Arbeitszimmerkosten Sie während der Elternzeit oder bei Aus- und Fortbildung geltend machen können,

  • welche Kosten neben Abschreibungen, Miete und Reinigungskosten noch abzugsfähig sind,

  • wie und ab wann Sie das Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen.

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Was genau fordern die Antragsteller?

Im Antrag 19/13077 geht es tatsächlich um beides: Homeoffice (Telearbeit) und mobiles Arbeiten. Homeoffice und mobiles Arbeiten seien noch immer ein Privileg für wenige, erklären die Antragsteller: 2017 arbeiteten in Deutschland dem Statistischen Bundesamt zufolge nur 11 Prozent der Erwerbstätigen »gewöhnlich oder gelegentlich« im Homeoffice.

Ein Recht auf Homeoffice und mobiles Arbeiten mache aus einem Privileg eine Möglichkeit für viele – allerdings natürlich nur dann, wenn diese Form des Arbeitens mit der jeweiligen Tätigkeit vereinbar ist. Das heißt:

  • Es soll nicht jeder ein uneingeschränktes Recht auf Homeoffice erhalten. Das wäre ja auch unrealistisch, denken Sie etwa an Straßenbauer oder Chirurgen... Aber insbesondere viele Bürotätigkeiten ließen sich tatsächlich oft auch von zuhause erledigen.

  • Arbeitgeber sollen Homeoffice und mobiles Arbeiten auch ablehnen können, wenn »wichtige und nachvollziehbare« Gründe dagegen sprechen.

Die Antragsteller möchten nun »praktikable gesetzliche Regelungen« erreichen, die rechtliche und praktische Hürden für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber abbauen und für Sicherheit im Umgang mit mobilem Arbeiten sorgen. Dabei sollen die Beschäftigten gleichzeitig angemessenen Schutz erhalten, damit Homeoffice nicht dazu führt, dass Arbeit grenzenlos wird. Flankierend sollen die Tarifpartner aufgefordert werden, die Rahmenbedingungen von mobilem Arbeiten in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen passgenau für die jeweiligen Branchen und Unternehmen auszugestalten, außerdem sollen sie die Betriebe und Betriebsräte bei der Einführung der neuen Arbeitsmodellen unterstützen.

Die Abgeordneten bitten daher den Bundestag, folgendes zu beschließen ( Quelle)

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Recht auf Homeoffice und mobiles Arbeiten an einem selbstgewählten Ort festschreibt und die Rahmenbedingungen von mobiler Arbeit einfach und rechtssicher ausgestaltet. Das Gesetz soll sich an folgenden Eckpunkten orientieren:

1. Homeoffice und mobiles Arbeiten an einem selbstgewählten Ort sind immer alternierend als Ergänzung zum festen Arbeitsplatz, damit Beschäftigte weiterhin in den Arbeitsablauf eingebunden sind und nicht unsichtbar werden, wenn es beispielsweise um Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten geht.

2. Homeoffice und mobiles Arbeiten sind für die Beschäftigten freiwillig und mit einem Rückkehrrecht an den Arbeitsplatz im Betrieb oder in der Verwaltung verbunden.

3. Nicht jede Tätigkeit kann mobil ausgeführt werden. Darüber hinaus können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch dann Homeoffice und mobiles Arbeiten ablehnen, wenn wichtige und nachvollziehbare Gründe dem entgegenstehen. Wird mobiles Arbeiten ermöglicht, kann aufgrund betrieblicher Notwendigkeit mit angemessener Ankündigungsfrist eine vorübergehende Anwesenheit im Betrieb angeordnet werden.

4. Die benötigten mobilen Arbeitsgeräte werden bei Bedarf von den Unternehmen gestellt bzw. gewartet und müssen dann den gängigen Arbeitsschutzanforderungen entsprechen.

5. Der Arbeitsschutz ist für Homeoffice und mobiles Arbeiten grundsätzlich im Arbeitsschutzgesetz geregelt. Die Beschäftigten sind im Unternehmen zu unterweisen und über Gefährdungspotenziale und Schutzmaßnahmen zu informieren. Der Gesetzgeber muss den Unternehmen praktikable Leitlinien an die Hand geben, wie für mobile Arbeitsplätze gemeinsam mit den Beschäftigten Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden können, ohne dass die privaten Arbeitsplätze dafür besucht werden müssen.

6. Für mobiles Arbeiten und Homeoffice gilt das Arbeitszeitgesetz. Hier soll zügig das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung im Austausch mit den Sozialpartnern nachvollzogen werden. Die Tarifpartner sollten angeregt werden, passgenaue Tarifverträge zu verhandeln. Die Erreichbarkeit ist mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit geregelt.

7. Das Betriebsverfassungsgesetz eröffnet die Möglichkeit, mit einer Betriebsvereinbarung passgenaue Regelungen zu vereinbaren, die den spezifischen betrieblichen Anforderungen gerecht werden. Betriebs- und Personalräte erhalten ein Mitbestimmungsrecht über die Menge der Arbeit bzw. über Zielvorgaben, wenn beim mobilen Arbeiten und im Homeoffice die Arbeit entgrenzt wird und Mehrarbeit entsteht.

8. Die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung, zu Haftungsfragen und Datenschutz werden für mobiles Arbeiten und Homeoffice praktikabel für die Unternehmen und Beschäftigten gleichermaßen konkretisiert. Darüber hinaus wird ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz vorgelegt, das auch Regelungen für Homeoffice und mobiles Arbeiten berücksichtigt.

Der Antrag 19/17527 betrifft das Thema »Nutzung des Potentials der Digitalisierung zur Schaffung von dezentralen Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen Stärkung der Kommunen und ländlichen Räume«.

Die Antragsteller beziehen sich auf einen Artikel der FAZ vom 2.2.2018 (»Digitalisierung zerstört 3,4 Millionen Stellen«) und schreiben, es sei unerlässlich, sich damit auseinanderzusetzen, wie die Digitalisierung aktiv so gestaltet werden könne, dass die deutsche Wirtschaft flexibel auf den anstehenden radikalen Umbau reagieren könne. Insbesondere müsse die Wirtschaft dazu in die Lage versetzt werden, das Potential der Digitalisierung für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsmodelle zu nutzen.

Die Abgeordneten bitten daher den Bundestag, folgendes zu beschließen ( Quelle )

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

  1. im Rahmen der Bundesverwaltung möglichst viele Erfahrungen mit den unterschiedliche Arbeitsmodellen zur Telearbeit (Telezentren, Alternierende Telearbeit, Teleheimarbeit, mobile Telearbeit u.a.) zu sammeln, diese Erfahrungen auszuwerten und offen zu kommunizieren;

  2. bundesweit die technischen Voraussetzungen für Telearbeit zu schaffen, hauptsächlich also eine flächendeckende Breitbandversorgung sicherzustellen;

  3. bei den zahlreichen Programmen der Regionalförderung einen deutlich stärkeren Akzent auf die Telearbeit zu setzen;

  4. im Rahmen der bestehenden Gesetze eigene Regelungen für die Telearbeit zu schaffen, die den Besonderheiten der modernen Arbeitswelt gerecht werden und einen Schutz vor Selbstausbeutung und ein Recht auf Nichterreichbarkeit festzuschreiben;

  5. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und das Arbeitszeitgesetz dahingehend zu überprüfen, ob dem Charakter der Telearbeit durch weitere Anpassungen entsprochen werden kann;

  6. im Rahmen dieser Gesetzesänderung zu verhindern, dass die Telearbeit dazu benutzt werden kann, deutsches Arbeits- und Sozialrecht zu umgehen durch Verlagerung des Firmensitzes ins Ausland bei Beibehaltung der Büros in Deutschland.

Wie hat der Bundestag entschieden?

Beide Anträge wurden im Bundestag diskutiert und anschließend an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Falls Sie gerade ein bisschen Zeit haben: Im Plenarprotokoll können Sie die Diskussion mit allen Zwischenrufen und -bemerkungen nachlesen. Der Text beginnt auf Seite 95 ganz unten rechts.

Richtig spannend wird es wieder, wenn der Ausschuss sich mit dem Thema beschäftigt hat – wir bleiben natürlich dran und werden zu gegebener Zeit wieder berichten!

(MB)

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