Zeitwertkonten
Nicht nur Pflichtbeiträge an die inländische gesetzliche Sozialversicherung, sondern grundsätzlich auch vergleichbare Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind als Vorsorgeaufwendungen absetzbar (BFH-Urteil vom 24.6.2009, X R 57/06, BStBl. 2009 II S. 1000). Betroffen sind hier vor allem beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen. Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland, die im Ausland beschäftigt sind, kommt es darauf an, ob der Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig ist. Das ist zum Beispiel bei Grenzgängern nach Frankreich, Österreich und in die Schweiz der Fall.
Ist der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland in Deutschland steuerfrei, sind die Pflichtbeiträge zur ausländischen Sozialversicherung nicht abziehbar. Die Beiträge können auch nicht steuersatzmindernd im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 18.4.2012, X R 62/09, BStBl. 2012 II S. 721).
Sind die Beiträge an die ausländische Sozialversicherung absetzbar, muss oft intensiv gerechnet werden: Denn in vielen Ländern wird statt einzelner Versicherungsbeiträge nur ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben. Um die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen zu berechnen, muss dieser auf die verschiedenen Sozialversicherungszweige aufgeteilt werden. Das entsprechende Zahlenmaterial gibt die Finanzverwaltung für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Großbritannien und Zypern bekannt
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für die Jahre bis 2011 mit BMF-Schreiben vom 5.7.2011, BStBl. 2011 I S. 711;
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für das Jahr 2012 (und ergänzend für 2011) mit BMF-Schreiben vom 26.1.2012, BStBl. 2012 I S. 169;
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für das Jahr 2013 mit BMF-Schreiben vom 29.10.2012, BStBl. 2012 I S. 1013;
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für das Jahr 2014 mit BMF-Schreiben vom 8.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1266;
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für das Jahr 2015 mit BMF-Schreiben vom 3.12.2014, Az. IV C 3-S 2221/09/10013:001, 2014/1076894.