Unfall auf dem Weg zur Arbeit führt zu Werbungskosten
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Wer auf dem Weg von zuhause zur Arbeit einen Unfall hat, kann die dabei entstehenden Krankheitskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten abziehen. Die Kosten werden nicht bereits von der Entfernungspauschale abgedeckt, entschied der BFH.
Das Problem: Grundsätzlich sind durch die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) alle fahrzeugbezogenen und wegstreckenbezogene Kosten abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Das gilt auch für Unfallkosten – allerdings nur, soweit es sich um »echte Wegekosten« handelt, wie der BFH klarstellt. Zu diesen »echten Wegekosten« gehören beispielsweise Reparaturaufwendungen, wenn das Auto beschädigt wurde. Nicht dazu gehören Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind. Diese »beruflich veranlassten« Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin in ihrer Steuererklärung Krankheitskosten geltend gemacht, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen worden waren. Finanzamt und Finanzgericht hatten den Werbungskostenabzug nicht zugelassen – der BFH gab ihr hingegen Recht (BFH-Urteil vom 19.12.2019, Az. VI R 8/18).
(MB)