Mit dem Taxi zur Arbeit: Nur Entfernungspauschale absetzbar
Für die Fahrt mit dem Taxi gibt es bei den Werbungskosten nur die Entfernungspauschale.

Mit dem Taxi zur Arbeit: Nur Entfernungspauschale absetzbar

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Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Wer mit dem Taxi zum Arbeitsplatz fährt, kann daher in der Steuererklärung bei den Werbungkosten nur die Entfernungspauschale geltend machen.

Die Kosten, die einem Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und der sogenannten »ersten Tätigkeitsstätte« (das ist in der Regel der übliche Arbeitsplatz) entstehen, sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Kilometer der einfachen Strecke als Werbungskosten absetzbar. Das ist die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt).

Die Entfernungspauschale gibt es unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird: Auto, Motorrad, Fahrrad und so weiter. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln: Wer mit dem ÖPNV zur Arbeit fährt, darf anstatt der Entfernungspauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten für die Fahrscheine für Bus und Bahn ansetzen.

Lesen Sie dazu auch:

Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen (PDF-Ratgeber von Steuertipps)

In welche Gruppe gehört aber das Taxi – ist das mit dem eigenen Auto zu vergleichen, oder doch eher mit dem ÖPNV? Diese Frage musste der BFH klären.

Die Richter entschieden: Bei einem Taxi handelt es sich nicht um ein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel.

Der BFH begründet diese Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr –insbesondere Bus und Bahn– und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem »öffentlichen« Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen (BFH-Urteil vom 9.6.2022, Az. VI R 26/20).

Aktuelles zur Entfernungspauschale

Im oben dargestellten Fall ging es um Werbungskosten für die Jahre 2016 und 2017. Seither gab es wichtige Änderungen zur Höhe der Entfernungspauschale.

So wurde die eigentlich erst zum 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) vorgezogen und beträgt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 38 Cent pro Entfernungskilometer. Für Steuerpflichtige, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, wird die Anhebung der Entfernungspauschale ebenfalls vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.

Die Erhöhung der Entfernungspauschale wirkt über § 101 Einkommensteuergesetz (EStG) auch auf die Mobilitätsprämie. 

(MB)

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