Hinweg und Rückweg an verschiedenen Tagen: Auswirkungen auf die Werbungskosten
Wer an einem Tag zur Arbeit fährt, aber den Rückweg erst am nächsten Tag antritt, darf in der Steuererklärung bei den Werbungskosten nur die halbe Entfernungspauschale absetzen. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten BFH-Urteil hervor.

Hinweg und Rückweg an verschiedenen Tagen: Auswirkungen auf die Werbungskosten

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Wer an einem Tag zur Arbeit fährt, aber den Rückweg erst am nächsten Tag antritt, darf in der Steuererklärung bei den Werbungskosten nur die halbe Entfernungspauschale absetzen. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten BFH-Urteil hervor.

Für die meisten Arbeitnehmer sieht ein normaler Arbeitstag so aus: Man fährt morgen zur Arbeit und abends wieder zurück. In der Steuererklärung darf man dann 30 Cent pro Entfernungskilometer geltend machen: das ist die sogenannte Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale.

»Pro Entfernungskilometer« bedeutet bei 30 Kilometern Hinweg und 30 Kilometern Rückweg: 30 Cent multipliziert mit 30 Kilometern, also 9 Euro pro Tag. Abgegolten ist damit die komplette Hin- und Rückfahrt.

Was ist mit der Entfernungspauschale, wenn der Rückweg erst am nächsten Tag erfolgt?

Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Für das obige Beispiel würde das bedeuten: Der Arbeitnehmer darf nur 15 Cent multipliziert mit 30 Kilometern bei den Werbungskosten angeben, also 4,50 Euro.

Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Flugbegleiters klargestellt. Dieser war im Streitjahr mit seinem Pkw an 12 Arbeitstagen von seiner Wohnung zum Flughafen und zurück gefahren. An 31 Tagen fuhr er mit seinem Auto von der Wohnung zum Flughafen, ohne aber an dem betreffenden Arbeitstag auch wieder nach Hause zurückzufahren. In diesen Fällen kehrte er nach seinem Dienst als Flugbegleiter erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag an den Flughafen zurück und trat von dort dann den Heimweg an (BFH-Urteil vom 12.2.2020, Az. VI R 42/17).

Pauschbetrag gilt beide Fahrten ab

Der Abzug der Entfernungspauschale setzt voraus, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Legt der Steuerpflichtige diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur zur Hälfte geltend machen.

Der Grund dafür: Als die Regelung zur Entfernungspauschale eingeführt wurde, ging der Gesetzgeber davon aus, dass dem Arbeitnehmer im Normalfall täglich Aufwendungen für zwei beruflich veranlasste Fahrten, für die Hinfahrt zur Arbeitsstätte und für die Rückfahrt von der Arbeitsstätte, entstehen.

Der Pauschbetrag soll beide Fahrten abgelten. Nur zur Vereinfachung wird er nicht auf die tatsächlich auf der Hinfahrt und der Rückfahrt gefahrenen Kilometer angewendet, sondern auf die Entfernung der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll aber im Ergebnis nur die Hälfte des Pauschbetrags je Entfernungskilometer pro Fahrt als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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(MB)

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