Arbeitszimmer: Werbungskostenabzug bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
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Ein Angestellter mietet zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Haus, die Kosten werden hälftig geteilt. Der Mann nutzt darin ein Arbeitszimmer. Das Finanzamt wollte hier nur die Hälfte der in der Steuererklärung geltend gemachten Werbungskosten anerkennen – wurde aber vom FG Düsseldorf eines Besseren belehrt.
Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Ein angestellter Vertriebsleiter mietete zum 01.01.2018 zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Darin befanden sich u. a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine durch den Vertriebsleiter und das andere durch seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt wurden.
Für den Vertriebsleiter bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit – er erfüllte also alle Voraussetzungen, um in der Steuererklärung die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend zu machen.
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In seiner Einkommensteuererklärung machte er entsprechend Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 Euro geltend. Dies entsprach 10 % der auf das Haus entfallenden Kosten.
Streit um die Höhe der ansetzbaren Kosten
Das Finanzamt erkannte lediglich 50 % der Aufwendungen an, und erklärte zur Begründung, die Kosten der Immobilie seien dem Vertriebsleiter und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Daher könne er auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen.
Der Vertriebsleiter vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.
FG Düsseldorf: Regelung für Ehegatten auf nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragbar
Das FG Düsseldorf folgte der Auffassung des Steuerzahlers und verwies auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anmietung bzw. zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten.
Danach gilt: Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist nur, dass der Nutzende auch tatsächlich Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.
Was für Ehegatten gelte, müsse hier auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten, so die Richter des FG Düsseldorf. Und da sich der klagende Vertriebsleiter zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe, könne er die gesamten Aufwendungen von 2.661 Euro als Werbungskosten abziehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2022, Az. 3 K 2483/20).
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist. Ein Aktenzeichen ist bisher nicht bekannt.
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(MB)