Minijob im Privathaushalt: Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren
Wer seinen Minijob in einem Privathaushalt ausübt, fällt unter eine Sonderform: Die »geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt« zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass der Arbeitgeber deutlich niedrigere Pauschalbeiträge an die Sozialversicherung zahlt.
Als Arbeitgeber müssen Sie einen 450-Euro-Job in Ihrem privaten Haushalt unverzüglich mit einem einfachen Vordruck, dem sogenannten Haushaltsscheck, bei der Minijob-Zentrale anmelden (§ 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV). Das sog. Haushaltsscheck-Verfahren ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zwischen dem Privathaushalt als Arbeitgeber und der Minijob-Zentrale als Einzugsstelle für die Abgaben. Das gilt für 450-Euro- und kurzfristige Minijobs.
Den Haushaltsscheck füllen Arbeitgeber und Beschäftigter gemeinsam aus und unterschreiben ihn beide. Anhand der gemachten Angaben berechnet die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die Umlagen sowie ggf. die Pauschsteuer und zieht die zu zahlenden Abgaben per Lastschrifteinzugsverfahren halbjährlich vom Konto des Arbeitgebers ein. Die Einzelheiten regelt die »Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheck-Verfahren« der Sozialversicherungsträger. Dieses Schreiben finden Sie hier.