Die erste Steuererklärung

Mit der ersten Steuererklärung sind einige Fragen verbunden: Lohnt sich die Steuererklärung überhaupt? Welche Unterlagen braucht man? Wer darf bei der ersten Steuererklärung helfen und welche Kosten können Berufseinsteiger, Studenten und Azubis von der Steuer absetzen?


Spätestens nach dem Einstieg in den Beruf steht bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erste Steuererklärung an. Obwohl diese oft nur als lästig empfunden wird, kann sich eine Steuererklärung durchaus lohnen – unabhängig davon, ob die Steuererklärung verpflichtend abgegeben werden muss oder freiwillig gemacht wird. Wer Freibeträge und Pauschalen nutzen kann, bekommt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Steuererstattung.


INHALT


Warum lohnt sich eine Steuererklärung?

Wer freiwillig seine Steuererklärung abgibt, darf in den meisten Fällen mit einer Steuererstattung vom Finanzamt rechnen. Durchschnittlich gibt es über 1.000 Euro Steuerrückzahlung.


Neben tatsächlichen Kosten werden vom Fiskus in der Steuererklärung auch Pauschalen angerechnet. Beispielsweise werden 1.230 Euro als Werbungskostenpauschale von den Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit (also bei Beamten und Angestellten) abgezogen – unabhängig davon, ob dir Werbungskosten in dieser Höhe entstanden sind oder nicht. Bis zu diesem Betrag muss man dem Finanzamt keine Nachweise oder Belege liefern können. Nur wenn höhere Kosten als die Pauschale entstanden sind, müssen entsprechende Belege aufbewahrt werden, um diese vorzeigen zu können.


Die erste Steuererklärung rückwirkend abgeben

Eine Steuererklärung kann nur rückwirkend abgegeben werden, wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht. Diese freiwillige Abgabe kann dann aber bis zu 4 Jahre rückwirkend eingereicht werden. Bis zum 31.12.2024 kannst du somit noch deine Steuer für 2020 beim Finanzamt einreichen.


Unterlagen für die erste Steuererklärung

Ob Steuer-ID, Nachweise über Fahrtkosten, Bescheinigungen zur privaten Altersvorsorge oder Nebenkostenabrechnungen des Vermieters – um deine erste Steuererklärung optimal erstellen zu können und eine größtmögliche Steuerersparnis zu erzielen, benötigst du eine ganze Reihe an Unterlagen und Informationen:


  • Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer,
  • Lohnsteuerbescheinigung des letzten Jahres,
  • Kontoauszüge des betreffenden Steuerjahres,
  • alle relevanten Unterlagen in Bezug auf Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen,
  • falls du Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Insolvenzausfallgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhalten hast, benötigst du entsprechende Bescheinigungen über die gezahlten Leistungen,
  • gleiches gilt für erhaltene Leistungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und erhaltene Abfindungen (inkl. Abfindungsvereinbarung oder Auflösungsvertrag).

Unterschied zwischen Steuernummer und Steuer-ID

Seit 2008 erhält jede Person, die in Deutschland einen Wohnsitz hat, mit der Geburt beziehungsweise bei Anmeldung in Deutschland automatisch eine Steueridentifikationsnummer – kurz: Steuer-ID. Diese besteht aus 11 Ziffern und dient dem vereinfachten Abgleich von Steuerdaten zwischen Behörden.


Im Gegensatz zur Steuernummer, die sich mit jedem Umzug ändert, gilt die steuerliche Identifikationsnummer bundeseinheitlich und bleibt ein Leben lang gleich. Die Steuer-ID soll langfristig die Steuernummer ablösen. Selbständige und Unternehmen führen jedoch weiterhin eine Steuernummer für die zu zahlenden Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer etc.).


Tipp Solltest du keine Steuer-ID haben, diese nicht kennen oder hast du deine Steueridentifikationsnummer verloren, kannst du dir diese ganz einfach besorgen. Wie das geht, erklären wir dir in unserem Beitrag Steuer-ID und Steuernummer.


Steuerformulare - Wo finde ich sie und muss ich diese selbst ausfüllen?

Alle bundeseinheitlichen Steuerformulare und Vordrucke findest du entweder im Formularcenter der Bundesfinanz­verwaltung oder kannst diese über unser kostenloses Formularpaket herunterladen, ausdrucken und selbst ausfüllen.


Einfacher und schneller ist es jedoch, wenn du deine Steuererklärung statt mit Formularen mithilfe einer Steuer-Software oder einer Steuer-App erstellst. Zusammen mit einer leicht verständlichen Ausfüllhilfe und wertvollen Tipps, um Steuern zu sparen, erledigst du deine Steuer so ohne Vorwissen oder komplizierte Fachbegriffe.


Diese Kosten kannst du von der Steuer absetzen

Im Laufe eines Kalenderjahres fallen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einige Ausgaben wie zum Beispiel Werbungskosten an, die abgesetzt werden können. Hierzu gehören unter anderem:


Werbungskosten


  • Fahrtkosten oder gefahrene Kilometer
  • Arbeitsmittel (z.B. Laptop, Fachbücher, Berufsbekleidung)
  • Berufliche Fort- oder Weiterbildung (z.B. Fachwirt, Meister)
  • Bewerbungen (z.B. Bewerbungsmappe, Bewerbungsfotos)
  • Beruflich bedingter Umzug (z.B. Speditionskosten, Packmaterial)
  • Doppelte Haushaltsführung (z.B. Mietzahlungen für die Zweitwohnung)
  • Steuersoftware, Steuerberatungskosten, Beiträge an Lohnsteuerhilfeverein

Sonderausgaben


  • Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge für Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits-, Lebens- und Rentenversicherung)
  • Private Altersvorsorge (z.B. Riester- oder Rürup-Rente)
  • Spenden

Außergewöhnliche Belastungen


  • Krankheitskosten (z.B. Ausgaben für eine Brille, Medikamente, selbst gezahlte Arztkosten)
  • Pflegeaufwendungen
  • Behindertenausweis
  • Kosten für einen Heilpraktiker
  • Kurkosten
  • Unterhalt an Angehörige

Zudem kannst du Rechnungen und entsprechende Zahlungsnachweise für Handwerkerleistungen (z.B. Schornsteinfeger, Elektriker) sowie haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Haushaltshilfe, Gartenarbeiten) und bestimmt Positionen der Nebenkostenabrechnung deines Vermieters oder der Hausverwaltung bei der Steuer geltend machen. Dazu gehören z.B. Hausmeister, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Winterdienst sowie Wartungsarbeiten an Heizung oder Warmwasser.


Erste Steuererklärung für Studenten und Studentinnen

In der Regel sind Studierende aufgrund ihres geringen Einkommens nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Anders ist es nur, wenn sie mehr als den Grundfreibetrag von 11.604 Euro (Stand: 2024) verdienen (z.B. durch Miet- oder Kapitaleinkünfte oder Selbstständigkeit) bzw. wenn sie mehrere Arbeitgeber während eines Jahres hatten oder das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Trifft das alles nicht zu, haben Studenten die Möglichkeit, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben. Das kann sich lohnen!


Eine Steuererklärung für Studierende lohnt sich sehr oft – selbst dann, wenn kein Einkommen erzielt wird. Studierende ohne Einnahmen aus einem Nebenjob oder einer selbstständigen Tätigkeit haben zwar kein eigenes Einkommen, die Kosten für das Studium können sie aber dennoch als sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“ in der Steuererklärung eintragen. Zumindest dann, wenn es sich bei ihrem Studium um eine Zweitausbildung handelt. Bei den absetzbaren Kosten muss nämlich zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung unterschieden werden. Kosten, die während einer Zweitausbildung entstanden sind, können in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Kosten für eine Erstausbildung gelten dagegen als Sonderausgaben und sind bis maximal 6.000 Euro abzugsfähig.


Ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, lässt sich recht schnell erklären:


  • Erst Abitur, dann Studium = Studium zählt als Erstausbildung
  • Erst Ausbildung, dann Studium = Studium zählt als Zweitausbildung

Gleiches gilt im Übrigen auch bei einem dualen Studium und bei einem Master-Studium.


Sonderausgaben und Werbungskosten bei Studenten und Studentinnen – Diese Kosten können Studierende geltend machen

Kosten, die während des Erststudiums entstehen, können Studierende im Rahmen der Erstausbildung als Sonderausgaben und während eines Zweitstudiums (Zweitausbildung) wie z.B. einem zweiten Bachelor oder aufbauendem Master-Studium als Werbungskosten geltend machen. Hierzu gehören unter anderem:


  • Studiengebühren oder Semestergebühren
  • Immatrikulations-, Zulassungs- und Prüfungsgebühren
  • Beiträge für das Studierendenwerk oder Alumni-Beiträge
  • Fahrtkosten (z.B. von der Wohnung zur Uni oder zu Lerngruppen)
  • Arbeitsmittel (z.B. Fachliteratur, Laptop)
  • Arbeitszimmer
  • Kosten für die doppelte Haushaltsführung
  • Zinsen für Ausbildungsdarlehen, Stipendien oder BAföG
  • Kosten für Auslandssemester oder Auslandspraktika, Exkursionen, Studienreisen
  • Kosten für Lehrgänge, Sprachtests und Zusatzqualifikationen
  • Kontoführungsgebühren (16 Euro pauschal pro Jahr)
  • Bewerbungskosten (8,50 Euro für Bewerbungen mit Bewerbungsmappe bzw. 2,50 Euro für Bewerbungen ohne Mappe werden vom Finanzamt in der Regel ohne Nachweis akzeptiert).

Handelt es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung, können die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für die Werbungskosten gibt es ohne Nachweise einen Steuerfreibetrag von 1.230 Euro, den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag.


Bei einer Erstausbildung können Studienkosten nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von max. 6.000 Euro pro Steuerjahr geltend gemacht werden.


Erste Steuererklärung für Azubis

Zur Abgabe einer Steuererklärung bist du als Azubi in der Regel nur verpflichtet, wenn dein Jahreseinkommen den Grundfreibetrag übersteigt, du vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wirst oder du Ausbildungskosten geltend machen möchtest.


Auszubildende verdienen in der Regel unterhalb des steuerfreien Grundfreibetrags von aktuell 11.604 Euro pro Jahr, sodass keine Lohnsteuer und auch keine Kirchensteuer vom Lohn abgezogen wird.


Liegt dein Ausbildungsgehalt über dem Freibetrag, muss dein Arbeitgeber Steuern von deinem Lohn abziehen und diese an dein zuständiges Wohnsitzfinanzamt abführen. Einen Teil der gezahlten Steuern sowie berufsbedingte Ausgaben kannst du dir allerdings wieder zurückholen, indem du eine Einkommensteuererklärung abgibst.


Zusammenfassend kann man sagen, dass sich eine Steuererklärung für Auszubildende in der Regel erst dann lohnt, wenn von ihrem Ausbildungsgehalt Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt werden. Wenn keine Steuern gezahlt werden, lohnt es sich nur, wenn man Ausgaben geltend machen will, die zu einem Verlustvortrag führen. Das dürfte bei Azubis selten der Fall sein und wenn doch, sollten Betroffene tatsächlich genau überlegen, ob sich der Aufwand wegen ein paar wenigen Euro lohnt...


Erste Steuererklärung für Praktikanten

Viele Studierende absolvieren während ihrer Studienzeit ein oder mehrere Praktika. Bei den meisten Studierenden ist eine bestimmte Praktikumszeit sogar fest integriert. Andere wiederum nutzen Praktika, um erste praktische Erfahrungen für das spätere Berufsleben zu sammeln. Erhältst du durch das Praktikum steuerpflichtige Einnahmen und ist dieses Teil deiner beruflichen Ausbildung, darfst du alle während des Praktikums angefallenen berufsbedingten Kosten als Werbungskosten in deiner ersten Steuererklärung als Praktikant geltend machen.


Steuern auf deine Praktikumsvergütung werden somit erst dann fällig, wenn deine erzielten Einkünfte am Ende eines Steuerjahres insgesamt höher als der Grundfreibetrag sind. Bleibt deine Praktikumsvergütung unter dem Grundfreibetrag, kannst du durch die Abgabe einer Steuererklärung die bereits gezahlte Lohnsteuer sowie ggf. gezahlte Kirchensteuer zurückerstattet bekommen.


Erste Steuererklärung im freiwilligen sozialen Jahr

Viele junge Menschen entscheiden sich nach der Schulzeit für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder für den Zivildienst bzw. Bundesfreiwilligendienst (BFD). Der große Vorteil daran ist, dass du währenddessen sogar eine Art Gehalt bekommst und somit eigenes Geld verdienst. Hierbei handelt es sich oft jedoch eher um ein Taschengeld als um ein klassisches Gehalt. Zudem werden bei Freiwilligendiensten in der Regel Verpflegung und Unterkunft gestellt. Auch wenn es sich beim Taschengeld um eine Geldleistung und bei der Übernahme von Verpflegung und Unterkunft um geldwerte Sachleistungen handelt, stellen diese per Gesetz dennoch steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar.


Bedeutet: du musst das Taschengeld und auch die geldwerten Sachleistungen in deiner Steuererklärung im freiwilligen sozialen Jahr angeben und versteuern. Das aber nur, wenn das Einkommen insgesamt über dem Grundfreibetrag liegt.


Erste Steuererklärung für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger

Als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger kannst du einen Teil der Steuern, die vom Lohn abgezogen und an das Finanzamt abgeführt wurden, zurückholen. Das funktioniert, indem du eine erste Steuererklärung abgibst. Neben den bereits von dir bezahlten Steuern hast du bei einer Steuererklärung zudem die Möglichkeit, weitere Kosten geltend zu machen, an denen sich der Fiskus beteiligt. Hierzu gehören unter anderem Ausbildungs- und Fortbildungskosten, Bewerbungskosten, Fahrtkosten oder Ausgaben für Arbeitsmittel.


Tipp Was sonst für den Berufsstart noch wichtig ist, erfährst du in unserem Beitrag Alles rund um den Berufsstart.


Erste gemeinsame Steuererklärung als Ehepaar

Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können die Zusammenveranlagung und damit das sogenannte »Ehegattensplitting« nutzen und dadurch Steuern sparen. Der Splittingtarif ist im Gegensatz zum klassischen Grundtarif für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Paare oft günstiger.


Tipp Hier findest du ausführliche Informationen für die erste gemeinsame Einkommensteuererklärung als Ehepaar.



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