Gericht verbietet Entgelt für Münzgeldeinzahlungen

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 26.6.2018 (Az. 17 U 147/17) eine Klausel für unwirksam gehalten, mit der eine Bank von ihren Kunden ein Entgelt von 7,50 € für jede Bareinzahlung mit Münzen forderte.

Der klagende Verbraucherschutzverband hatte bereits die erste Instanz vor dem Landgericht Karlsruhe für sich entscheiden können. In der Berufungsinstanz bestätigte das OLG Karlsruhe dieses Urteil. Zwar sei die Bareinzahlung ein Zahlungsdienst, für den eine Bank ein Entgelt verlangen könne.

Da der Kunde den Betrag aber auch zahlen müsse, wenn er sein im Soll befindliches Konto ausgleichen wolle, verstößt die Klausel gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Zahlt der Kunde die Überziehung mit Münzen zurück, wird ihm für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ein bestimmtes Zahlungsmittel vorgegeben. Das ist unzulässig.

Zudem geht der Betrag von 7,50 € weit über die Kosten hinaus, die der Bank bei der Münzgeldeinzahlung entstehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die Bank Revision einlegen wird.

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