Einbruch: Versicherer muss Täuschung nachweisen
Wenn die Versicherung einen Einbruch anzweifelt, hat sie die Vortäuschung oder die grobe Nachlässigkeit zu beweisen.

Einbruch: Versicherer muss Täuschung nachweisen

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Wenn die Versicherung einen Einbruch anzweifelt, hat sie die Vortäuschung oder die grobe Nachlässigkeit zu beweisen.

Not macht erfinderisch – und manchen vielleicht auch zum Gesetzesbrecher. Die Versicherungsgesellschaften konstatieren jedenfalls in Corona-Zeiten eine Zunahme der Betrugsfälle.

Auch ehrliche Versicherte müssen daher befürchten, dass ihre Schadensmeldungen mitunter in die Schublade der fragwürdigen Fälle eingeordnet werden.

Vor diesem Hintergrund ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8.7.2020 interessant. Das OLG befand: Beim Nachweis eines Diebstahls kommen Versicherten Beweiserleichterungen zugute (Az. 1 U 151/19).

Strittig war, ob die Versicherung eines Gartenbauunternehmers für den Schaden einzutreten hatte, der diesem durch einen Diebstahl entstanden war.

Der Versicherte hatte Fahr- und Werkzeuge in einer Lagerhalle abgestellt, die mit einem Tor verschlossen war. Aus der Lagerhalle waren Fahr- und Werkzeuge im Wert von rund 30.000,– € entwendet worden. Am Tor gab es allerdings keinerlei Einbruchsspuren, weshalb sich die Versicherung nicht in der Leistungspflicht sah.

Einbruch ohne Spuren

Beide mit der Sache befassten zivilrechtlichen Instanzen sahen aufgrund der Umstände den Fall ganz anders. Entscheidend war dabei, dass der Nachweis geführt werden konnte, wie der Diebstahl auch ohne Einbruchsspuren vonstattengehen konnte.

Das gelang dem Gartenbauunternehmer mithilfe eines Sachverständigen, der sich selbst als Kletterer versuchte. Über dem Tor der Lagerhalle befand sich in 4 m Höhe eine ungefähr 30 cm große Lücke. Der Sachverständige kletterte zu der Lücke hinauf, zwängte sich durch diese und öffnete anschließend das Tor von innen – ohne Spuren zu hinterlassen.

Das reichte beiden Gerichtsinstanzen, um die Versicherung in die Zahlungspflicht zu nehmen. Das OLG befand, die Versicherung habe nicht nachweisen können, dass der Einsteigediebstahl nur vorgetäuscht worden sei, und es sei auch nicht grob fahrlässig gewesen, die Lücke in 4 m Höhe zu belassen.

(MS)

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