Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Jeder – nicht nur Rentner! – kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder eben altersbedingt in die Lage kommen, dass er nicht mehr selbst handeln und entscheiden kann. Mit Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung und sorgen Sie vor und legen fest, wer in einem solchen Fall für Sie handelt.
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Patientenverfügung
verbindliche Anweisungen für den Arzt, Änderungen, Einwilligungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Formulierung, Aufbewahrung -
Vorsorgevollmacht
Vertretung in Rechtsgeschäften, Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, Form, Hinterlegung, zentrales Vorsorgeregister -
Betreuungsverfügung
Betreuung nur im Notfall, Überprüfung, Einfluss auf Auswahl des Betreuers, Vorsorgeregister -
VorsorgePlaner: Vorsorge für Sie und Ihre Familie
Checklisten, Formulare, Dokumente, Notfallordner
1. Patientenverfügung
verbindliche Anweisungen für den Arzt, Änderungen, Einwilligungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Formulierung, Aufbewahrung
In einer Patientenverfügung legen Sie für den Fall, dass Sie entscheidungsunfähig werden, schriftlich im Voraus fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. So können Sie sicher sein, dass im Ernstfall medizinisch (nur) das gemacht wird, was Sie selbst wünschen. Ärzte und/oder Ihr Betreuer oder Bevollmächtigter müssen die Patientenverfügung beachten und sich an Ihre Wünsche und Vorgaben halten.
Wünsche, Entscheidungen und Einstellungen können sich im Lauf des Lebens ändern. Eine Patientenverfügung darf man deshalb jederzeit ändern oder vollständig widerrufen!
1.1 Wer kann eine Patientenverfügung verfassen?
Eine Patientenverfügung kann jeder verfassen, der volljährig und einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig
bedeutet, dass Sie die Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer medizinischen Maßnahme und auch deren Ablehnung verstehen und Ihren Willen hiernach bestimmen können.
Die Fähigkeit zur Einwilligung hat nichts mit der Geschäftsfähigkeit zu tun! Im Einzelfall können daher auch Personen unter Betreuung oder Demenzkranke einwilligungsfähig sein.
Wer aber in dieser Verfassung eine Patientenverfügung erstellen möchte, der kann einen Facharzt mit einem Gutachten beauftragen, das Aufschluss über die Einwilligungsfähigkeit gibt.
1.2 Wie muss eine Patientenverfügung formuliert sein?
Ihre Patientenverfügung muss so formuliert sein, dass Ihr Wille in Bezug auf ärztliche Maßnahmen eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Ist das der Fall, kann der Arzt nicht mehr gegen Ihren Willen entscheiden.
Nach Ansicht der Bundesärztekammer ist eine Patientenverfügung dann verbindlich, wenn sie sich auf eine konkrete Behandlungssituation bezieht und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient – also Sie – die Verfügung nicht mehr gelten lassen möchte. Für Ärzte und Angehörige ist deshalb eine Patientenverfügung am hilfreichsten, die möglichst aktuell oder zeitnah erstellt wurde und konkret auf ein oder mehrere Krankheitsbilder Bezug nimmt.
Lassen Sie sich beim Erstellen einer Patientenverfügung von einem Arzt beraten und verwenden Sie das Formular aus unserem VorsorgePlaner!
Wichtig ist bei einer Patientenverfügung immer, dass Sie sie so konkret und individuell wie möglich formulieren. Verzichten Sie also unbedingt auf allgemeine Aussagen wie Ich wünsche, in Würde zu sterben
oder Ich will kein unerträgliches Leiden
. Nennen Sie das Kind beim Namen und legen Sie fest, welche Behandlung unter welchen Bedingungen nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden darf.
1.3 Wo bewahrt man eine Patientenverfügung auf?
Ihre Patientenverfügung können Sie bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahren. Sie können Sie auch einem Angehörigen oder einer anderen Person, der Sie vertrauen, geben. Wichtig: In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass diese Person im Notfall umgehend (!) erreichbar ist.
Bewahren Sie in Ihrem Portemonnaie oder Ihrer Brieftasche ein Kärtchen auf mit dem Hinweis darauf, dass Sie eine Patientenverfügung haben und wo bzw. bei wem diese zu finden ist.