Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Jeder – nicht nur Rentner! – kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder eben altersbedingt in die Lage kommen, dass er nicht mehr selbst handeln und entscheiden kann. Mit Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung und sorgen Sie vor und legen fest, wer in einem solchen Fall für Sie handelt.

  • Patientenverfügung
    verbindliche Anweisungen für den Arzt, Änderungen, Einwilligungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Formulierung, Aufbewahrung

  • Vorsorgevollmacht
    Vertretung in Rechtsgeschäften, Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, Form, Hinterlegung, zentrales Vorsorgeregister

  • Betreuungsverfügung
    Betreuung nur im Notfall, Überprüfung, Einfluss auf Auswahl des Betreuers, Vorsorgeregister

  • VorsorgePlaner: Vorsorge für Sie und Ihre Familie
    Checklisten, Formulare, Dokumente, Notfallordner

1. Patientenverfügung

verbindliche Anweisungen für den Arzt, Änderungen, Einwilligungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Formulierung, Aufbewahrung

In einer Patientenverfügung legen Sie für den Fall, dass Sie entscheidungsunfähig werden, schriftlich im Voraus fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. So können Sie sicher sein, dass im Ernstfall medizinisch (nur) das gemacht wird, was Sie selbst wünschen. Ärzte und/oder Ihr Betreuer oder Bevollmächtigter müssen die Patientenverfügung beachten und sich an Ihre Wünsche und Vorgaben halten.

Wünsche, Entscheidungen und Einstellungen können sich im Lauf des Lebens ändern. Eine Patientenverfügung darf man deshalb jederzeit ändern oder vollständig widerrufen!

1.1 Wer kann eine Patientenverfügung verfassen?

Eine Patientenverfügung kann jeder verfassen, der volljährig und einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig bedeutet, dass Sie die Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer medizinischen Maßnahme und auch deren Ablehnung verstehen und Ihren Willen hiernach bestimmen können.

Die Fähigkeit zur Einwilligung hat nichts mit der Geschäftsfähigkeit zu tun! Im Einzelfall können daher auch Personen unter Betreuung oder Demenzkranke einwilligungsfähig sein.

Wer aber in dieser Verfassung eine Patientenverfügung erstellen möchte, der kann einen Facharzt mit einem Gutachten beauftragen, das Aufschluss über die Einwilligungsfähigkeit gibt.

1.2 Wie muss eine Patientenverfügung formuliert sein?

Ihre Patientenverfügung muss so formuliert sein, dass Ihr Wille in Bezug auf ärztliche Maßnahmen eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Ist das der Fall, kann der Arzt nicht mehr gegen Ihren Willen entscheiden.

Nach Ansicht der Bundesärztekammer ist eine Patientenverfügung dann verbindlich, wenn sie sich auf eine konkrete Behandlungssituation bezieht und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient – also Sie – die Verfügung nicht mehr gelten lassen möchte. Für Ärzte und Angehörige ist deshalb eine Patientenverfügung am hilfreichsten, die möglichst aktuell oder zeitnah erstellt wurde und konkret auf ein oder mehrere Krankheitsbilder Bezug nimmt.

Lassen Sie sich beim Erstellen einer Patientenverfügung von einem Arzt beraten und verwenden Sie das Formular aus unserem VorsorgePlaner!

Wichtig ist bei einer Patientenverfügung immer, dass Sie sie so konkret und individuell wie möglich formulieren. Verzichten Sie also unbedingt auf allgemeine Aussagen wie Ich wünsche, in Würde zu sterben oder Ich will kein unerträgliches Leiden. Nennen Sie das Kind beim Namen und legen Sie fest, welche Behandlung unter welchen Bedingungen nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden darf.

1.3 Wo bewahrt man eine Patientenverfügung auf?

Ihre Patientenverfügung können Sie bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahren. Sie können Sie auch einem Angehörigen oder einer anderen Person, der Sie vertrauen, geben. Wichtig: In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass diese Person im Notfall umgehend (!) erreichbar ist.

Bewahren Sie in Ihrem Portemonnaie oder Ihrer Brieftasche ein Kärtchen auf mit dem Hinweis darauf, dass Sie eine Patientenverfügung haben und wo bzw. bei wem diese zu finden ist.

2. Vorsorgevollmacht

Vertretung in Rechtsgeschäften, Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, Form, Hinterlegung, zentrales Vorsorgeregister

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens dazu, rechtswirksam für Sie zu handeln, wenn Sie kein selbstbestimmtes Leben mehr führen können.

Welche Angelegenheiten Ihr Vertreter für Sie regeln können soll, richtet sich nach Ihrer Lebenssituation und Ihrem Willen: Sie können die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, aber auch eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen, die neben der generellen Vertretung in Rechtsgeschäften auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung (Personensorge) erlaubt.

Wenn Sie keine Möglichkeit sehen, einer Person eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, können Sie eine Betreuungsverfügung erstellen. Darin treffen Sie Regelungen, die eine eventuell später eintretende gerichtliche Betreuung betreffen.

2.1 Wer kann eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Jeder volljährige und geschäftsfähige Mensch kann eine Vorsorgevollmacht erstellen. Wer z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig ist, kann keine Vorsorgevollmacht erteilen. Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung darf also kein Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen.

Für den Fall, dass der Bevollmächtigte stirbt oder selbst geschäftsunfähig wird, kann ein Ersatzbevollmächtigter benannt werden.

2.2 Wie muss eine Vorsorgevollmacht formuliert sein?

Eine Vollmacht ist grundsätzlich mit der Unterschrift des Vollmachtgebers gültig und wirksam. Sie bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form durch Beglaubigung oder Beurkundung.

Grundsätzlich bedeutet insbesondere im juristischen Bereich jedoch: Achtung, hier gibt es Ausnahmen und es lauern Fallstricke! Denn es gibt auch Fälle, in denen einen Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist – beispielsweise, wenn der Bevollmächtigte eine Ihrer Immobilien verkaufen können soll, um Ihre Versorgung zu sichern. Dann muss die Vollmacht notariell beurkundet werden. Banken sind ein weiterer Spezialfall in diesem Zusammenhang. Sie akzeptieren Vollmachten oft nur auf ihren eigenen Vollmachtsformularen. Vorsorgevollmachten werden, wenn überhaupt, nur in notariell beurkundeter Form akzeptiert.

Eine Vollmacht können Sie jederzeit widerrufen – solange Sie geschäftsfähig sind! Hierzu müssen Sie das dem Bevollmächtigten ausgehändigte Formular wieder zurückverlangen und am besten vernichten.

2.3 Wo bewahrt man eine Vorsorgevollmacht auf?

Am besten verwahren Sie die Vollmacht so, dass Ihr Bevollmächtigter im Ernstfallleicht an die Vollmacht kommt. Die Vollmacht könnte also an einem gut zugänglichen Ort aufbewahrt werden, beispielsweise in Ihrer Schreibtischschublade.

Sie können auch Ihrem Bevollmächtigten das Original der Vollmacht gleich nach dem Verfassen überreichen. Oder Sie geben die Vollmacht einer anderen Person zur treuhänderischen Verwahrung. Erst im Ernstfall händigt dann diese Person Ihrem Bevollmächtigten die Vollmacht aus.

Die Vollmacht sollte zu Ihrer eigenen Sicherheit so erteilt werden, dass sie nur wirksam ist, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und wenn er bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts für Sie dem Geschäftspartner die Vollmacht im Original vorlegen kann.

Sie können Ihre Vollmacht auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So ist gewährleistet, dass ein Betreuungsgericht Kenntnis davon hat, dass es für Sie eine Vorsorgevollmacht gibt. Registriert werden nur Name und Adresse von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, die Vollmacht selbst wird nicht hinterlegt. Die Gebühren liegen bei etwa 20 Euro. Kontaktdaten: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, www.vorsorgeregister.de

3. Betreuungsverfügung

Betreuung nur im Notfall, Überprüfung, Einfluss auf Auswahl des Betreuers, Vorsorgeregister

Betreuung hat glücklicherweise schon lange nichts mehr mit Entmündigung und Zwangspflegschaft zu tun!

Einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter bekommt, wer bestimmte Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann. Die Betreuung hat keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit – auch Betreute können Kaufverträge abschließen, heiraten, ein Testament errichten, ihr Vermögen verwalten usw.

Die Betreuung erfolgt nur im Notfall: Eingriffe in Rechte der Betroffenen sind nur so weit und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist. Ein Betreuer darf auch nur diejenigen Aufgaben übernehmen, bei denen der Betreute tatsächlich Unterstützung braucht. Spätestens nach sieben Jahren wird überprüft, ob die Betreuung verlängert werden muss oder aufgehoben werden kann.

3.1 Wer kann eine Betreuungsverfügung verfassen?

Jeder volljährige und geschäftsfähige Mensch kann eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Wer z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig ist, kann keine Betreuungsverfügung erteilen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Betreuungsverfügung darf also kein Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen.

3.2 Wie muss eine Betreuungsverfügung formuliert sein?

Für die Betreuungsverfügung gibt es keinerlei Formverschriften. Sie muss auch nicht handschriftlich verfasst werden. Sicherer ist es aber natürlich schon, wenn Sie Ihre Betreuungsverfügung schriftlich verfassen und handschriftlich unterschreiben: Nur so ist Ihr Wille im Zweifel sicher bewiesen.

Wer eine Betreuungsverfügung z.B. in der Schreibtischschublade des Ehepartners findet, muss es sofort an das Betreuungsgericht übergeben, wenn er von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt hat!

In einer Betreuungsverfügung schlagen Sie Personen Ihres Vertrauens als Betreuer vor und legen fest, wie Sie betreut und gepflegt werden möchten.

Die Wünsche des Betroffenen für die Betreuerbestellung sind verbindlich, wenn die vorgeschlagene Person bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Auch wenn der Betroffene eine Person als Betreuer ausdrücklich ablehnt, wird das Gericht darauf Rücksicht nehmen.

In der Betreuungsverfügung können Sie auch Anordnungen für die Lebensführung und Vermögensverwaltung treffen, zum Beispiel: Wie lange will ich in der eigenen Wohnung bleiben? Will ich in einem bestimmten Altenheim oder Pflegeheim leben? Will ich mit meinem Vermögen sparsam umgehen? Sollen Geschenke an Kinder und Enkel erfolgen – und wenn ja: in welcher Höhe?

3.3 Wo bewahrt man eine Betreuungsverfügung auf?

Eine Betreuungsverfügung können Sie prinzipiell überall aufbewahren, auch dazu gibt es keine Vorschrift. Es ist aber in Ihrem eigenen Interesse, dass die Betreuungsverfügung im Ernstfall schnell gefunden wird.

Daher empfiehlt sich auch hier eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. So ist gewährleistet, dass ein Betreuungsgericht Kenntnis davon hat, dass es für Sie eine Vorsorgevollmacht gibt. Registriert werden nur Name und Adresse des Erstellers und des gewünschten Betreuers, die Verfügung selbst wird nicht hinterlegt. Die Gebühren liegen bei etwa 20 Euro. Kontaktdaten: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, www.vorsorgeregister.de

4. VorsorgePlaner: Vorsorge für Sie und Ihre Familie

Checklisten, Formulare, Dokumente, Notfallordner

Jeder kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder im Alter in die Lage kommen, dass er selbst nicht mehr handeln und keine Entscheidungen mehr treffen kann. Entscheiden Sie am besten gleich heute, wer für Sie in welcher Situation handeln und Zugang zu Ihren Daten erhalten soll!

Tragen Sie dafür Sorge, dass in Ihrem Sinne gehandelt und entschieden wird. Entlasten Sie Ihre Angehörigen in einer ohnehin schwierigen Zeit mit Checklisten, Formularen und Dokumenten zu den Themen:

  • Finanzen: Konten, Sparverträge, Renten und Pensionen, Versicherungen, Verträge und Abos

  • Vermögen: Immobilien, Wertpapiere, Verbindlichkeiten, Hausrat & Wertsachen

  • Krankheitsfall: Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

  • Todesfall: zu benachrichtigende Personen, Nachlassregelung, Bestattung, Vormundschaftsregelung

Das alles finden Sie übersichtlich und mit zahlreichen Erklärungen und Informationen im VorsorgePlaner:

  • Über 70 rechtskräftige Formulare und Checklisten

  • Erläuterungen und Ausfüllhilfen zu den rechtlich komplexen Sachverhalten

  • Praktisch: Alle Dokumente auch zum Download – der Download-Link zu den pdf-Dokumenten befindet sich im Ratgeber