Mantelbogen
Jede Steuererklärung beginnt mit dem Mantelbogen – doch häufig wird seine Wichtigkeit unterschätzt. Hier sind zunächst alle persönlichen Daten anzugeben, denn nur mit einem vollständig ausgefüllten Mantelbogen kann das Finanzamt die Steuererklärung der richtigen Person zuordnen. Doch der Mantelbogen, auch Hauptvordruck genannt, kann noch mehr: Bereits hier winken hohe Rückzahlungen!
Der offizielle Name, den das Finanzamt für dieses Steuerformular verwendet, ist »Hauptformular ESt 1 A«.
Den Mantelbogen müssen alle unbeschränkt Steuerpflichtigen abgeben:
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Mantelbogen 2023 (PDF, ausfüllbar)
Leider können wir ab der Steuererklärung 2024 keine ausfüllbare PDFs mehr anbieten.
Ausfüllbare PDFs für die Steuererklärung gibt es aber weiterhin kostenlos im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.
Einfacher geht es ohnehin mit einer Software für die Steuererklärung → mehr Informationen zur SteuerSparErklärung.
Das Wichtigste ganz zu Beginn: Die persönlichen Angaben
Zunächst fordert das Finanzamt viele Informationen zur steuerpflichtigen Person selbst. Name, Adresse und Geburtsdatum dürfen selbstverständlich nicht fehlen, doch auch Religionszugehörigkeit und Familienstand sind anzugeben. Wer sich in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft befindet, kann zwischen Einzel- oder Zusammenveranlagung, sowie einer Gütergemeinschaft wählen. Auch diese Entscheidung wird auf dem Mantelbogen festgehalten.
Achtung: Wird die Zusammenveranlagung gewählt, müssen im Mantelbogen immer die Informationen zu beiden Partnern angegeben werden.
Eine aktuelle Bankverbindung ist ebenfalls einzutragen, damit das Finanzamt eventuelle Rückzahlungen unmittelbar überweisen kann.
Für einige Angaben, die früher im Mantelbogen gemacht wurden, gibt es seit 2019 eigene Formulare. Das betrifft Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen.
Werbungskosten werden weiterhin im Mantelbogen erfasst.
Sonderausgaben – von Unterhalt bis Kirchensteuer
Achtung: Die neue Anlage Sonderausgaben finden Sie hier.
Werden hier keine weiteren Informationen angegeben, berücksichtigt das Finanzamt für die Ausgaben einen Pauschbetrag von 36 Euro. Bei Ehe- oder Lebenspartnern, die eine Zusammenveranlagung gewählt haben, beträgt dieser Pauschbetrag entsprechend 72 Euro. Die eigenen Sonderausgaben übersteigen diesen Betrag? Dann sollte die Rubrik gewissenhaft ausgefüllt werden.
Zu den Sonderausgaben zählen zum Beispiel Vorsorgeleistungen wie Renten und dauernde Lasten, die nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand oder der Anlage AV geltend gemacht werden. Auch Unterhaltsleistungen, Spenden an politische oder gemeinnützige Vereine und Mitgliedsbeiträge werden berücksichtigt. Sogar für die Kirchensteuer kann es Rückzahlungen geben!
Ausgleich für außergewöhnliche Belastungen
Achtung: Die neue Anlage Außergewöhnliche Belastungen finden Sie hier.
Schwere Krankheiten oder Behinderungen stellen häufig eine große finanzielle Belastung dar. Durch steuerliche Begünstigungen soll den Betroffenen und Angehörigen unter die Arme gegriffen werden.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse helfen in der Steuererklärung beim Sparen
Achtung: Die neue Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen finden Sie hier.
Wer Handwerker oder Hilfen im eigenen Haushalt beschäftigt hat, kann deren Rechnungen häufig steuerlich berücksichtigen lassen. Das betrifft zum Beispiel Gärtner und Gärtnerinnen, Reinigungskräfte oder Köche und Köchinnen. Auch die Ausgaben für Hilfskräfte für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen sollten vermerkt werden. Sogar Handwerkerleistungen, unter anderem für Renovierungsarbeiten, werden steuerlich begünstigt.
Abhängig von der Art der Aufgaben bzw. der Beschäftigung sind verschiedene Höchstbeträge festgelegt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 %, jedoch maximal 4.000 Euro von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
Handwerkerleistungen sind ebenfalls mit 20 %, in diesem Fall jedoch nur mit maximal 1.200 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar.
Von der Einkommensteuer abgezogen werden können für die Anstellung
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eines Mini-Jobbers 20 % der Kosten, maximal jedoch 510 Euro,
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einer voll sozialversicherungspflichtig beschäftigten Haushaltshilfe 20 % der Kosten, maximal 4.000 Euro.
Für alles Weitere: Sonstige Angaben
Sonstige Angaben und Anträge werden auf der letzten Seite des Mantelbogens erfasst. Hier werden zum Beispiel auch Einkommensersatzleistungen eingetragen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dazu gehören etwa Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und Krankengeld.
Es kann also festgehalten werden: Wer sich um seine Steuererklärung kümmert, sollte auch den Mantelbogen nicht vernachlässigen. Ein detailliertes Ausfüllen lohnt sich!
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