Brexit: Auswirkungen auf Vorsteuervergütung
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Das Bundeszentralamt für Steuern teilt mit, welche Auswirkungen der Austritt Großbritanniens aus der EU auf das Vorsteuer-Vergütungsverfahren hat. Wir ergänzen diese Hinweise um einen Überblick zur Vorsteuervergütung im EU-Ausland und nennen Ihnen wichtige Ansprechpartner.
Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden.
Die Europäische Union und Großbritannien haben Übergangsregelungen vereinbart. Danach gelten die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien bis zum 31. Dezember 2020 unverändert weiter.
Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, können bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie gestellt werden.
(Quelle: BZSt, Kurzmeldung vom 8.1.2021)
Übersicht zur Vorsteuervergütung im EU-Ausland
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Die Vorsteuervergütung ist nur für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer möglich.
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Der Unternehmer darf nicht bereits in dem Staat umsatzsteuerrechtlich registriert sein, von dem er die Vorsteuer erstattet bekommen möchte. Ist dies der Fall, muss er den Vorsteuerabzug im Rahmen der normalen Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung geltend machen.
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Weiter ist die Erstattung nur möglich, wenn bestimmte Umsätze im Ausland getätigt werden.
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Der Antrag ist nur elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich; Papieranträge sind nicht zulässig. Das BZSt entscheidet innerhalb von 15 Tagen über die Weiterleitung des Antrags an den Mitgliedstaat der Erstattung.
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Der Erstattungszeitraum beträgt mindestens 3 Monate und höchstens 1 Kalenderjahr.
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Der Vergütungsantrag muss innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, gestellt werden, also bis zum 30. September.
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Der Mindesterstattungsbetrag beträgt bei Quartalsanträgen 400 Euro, bei Jahresanträgen 50 Euro.
Ausführliche Hinweise und Anleitungen zur Vorsteuervergütung an inländische Unternehmer finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Auch die Außenhandelskammern bieten Hilfe bei Mehrwertsteuerforderungen deutscher Unternehmen gegenüber ausländischen Behörden an.
Auswirkungen der Umsatzsteuer-Erstattung auf den betrieblichen Gewinn
Die Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer ist eine betriebliche Einnahme, die sich natürlich auch auf Ihren Gewinn auswirkt. Unter Umständen ergeben sich aber je nach Art Ihrer Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz) unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen die Einnahmen zu erfassen sind.
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Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Folglich sind die Betriebseinnahmen erst in dem Jahr zu erfassen, in dem sie Ihnen tatsächlich zufließen. Da auch die ausländische Umsatzsteuer eine betriebliche Einnahme ist, gelten hier die gleichen Grundsätze. Die Betriebseinnahmen können in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung unter »Sonstige Einnahmen« erfasst werden.
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Gewinnermittlung durch Bilanz: Prinzipiell haben Sie mit der Abgabe des Erstattungsantrags eine Forderung gegenüber der ausländischen Steuerbehörde, die auch entsprechend zu bilanzieren ist. Fraglich ist allerdings der Zeitpunkt der Verbuchung. Nach unserer Ansicht ist die Verbuchung erst dann möglich, wenn auch tatsächlich mit dem Eingang des Geldes gerechnet werden kann. Dies ist erst dann der Fall, wenn Ihnen die ausländische Steuerbehörde einen Erstattungsbescheid zusendet, in dem definitiv der Erstattungsbetrag aufgeführt ist. Eine Aktivierung der Forderung zu einem früheren Zeitpunkt, also in der Regel mit Abgabe des Erstattungsantrags ist unserer Meinung nach nicht möglich, da aufgrund der oft unsicheren Rechtsauslegung im Ausland nicht klar sein dürfte, ob und in welcher Höhe mit einer Erstattung zu rechnen ist. Etwas anderes dürfte nur für den Fall gelten, dass der Antrag bereits routinemäßig – immer mit den gleichen Sachverhalten - gestellt wurde und die ausländische Steuerbehörde diesem in den Vorjahren immer zugestimmt hat.
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(MB)