Anlage zur Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Vorsteuerpauschalierung)
Bei der Vorsteuerpauschalierung kann als abzugsfähige Vorsteuer ein bestimmter Prozentsatz des Nettoumsatzes pauschal angesetzt werden (§ 23 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Achtung: Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde die Vorsteuerpauschalierung für bestimmte Berufsgruppen (§ 23 UStG) ab dem Jahr 2023 abgeschafft.
Wer bisher die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch genommen hat, muss spätestens ab dem Jahr 2023 seine abzugsfähige Vorsteuer wieder einzeln aufzeichnen und durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachweisen.
→ Bitte lesen Sie dazu: »Umsatzsteuer: Pauschaler Vorsteuerabzug für viele Berufsgruppen abgeschafft«
Alle Berufs- und Gewerbezweige, denen dieser pauschale Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen offensteht, sind abschließend in der Anlage zu den § 69–70 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) aufgeführt.
Wer kann die Pauschbeträge bei der Vorsteuer in Anspruch nehmen? → Hier die Liste (Anlage zu § 69 - § 70 UStDV) herunterladen!
Unternehmer aus anderen Branchen haben keinen Rechtsanspruch darauf, den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen vornehmen zu können.