Gründungszuschuss

1. Was Sie zum Gründungszuschuss wissen sollten

128000 Neugründer bekamen im Dezember 2011 den Gründungszuschuss und damit eine vielfach recht attraktive Anschubfinanzierung. Seit dem 28.12.2011 gelten bei dieser begehrten Leistung der Arbeitsagenturen ungünstigere Regelungen. Die Förderung wurde eingeschränkt. Außerdem handelt es sich nur noch um eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch. Dennoch lohnt es sich nach wie vor, den Gründungszuschuss in Anspruch zu nehmen. Die Höhe hängt wie bisher von der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG) I ab.

Wer sich noch vor dem 28.12.2011 selbstständig gemacht und den Gründungszuschuss beantragt hat, für den gelten weiterhin die alten, günstigeren Regelungen. In diesen Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Bevor die Arbeitsagentur ihr Ermessen ausüben kann, muss sie natürlich prüfen, ob überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind seit dem 1.4.2012 in § 93 SGB III geregelt.

Arbeitslosigkeit

Den Gründungszuschuss kann nur erhalten, wer aus der Arbeitslosigkeit heraus gründet. Interessenten müssen damit mindestens einen Tag lang ALG I bezogen haben. Für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung ALG I haben, sondern ALG II (Hartz IV) erhalten, kommt die Leistung nicht infrage. Vom Gründungszuschuss sind auch Arbeitslose ausgeschlossen, die aufgrund der Sonderregelung von § 147 Abs. 3 SGB III nach nur sechs Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung ALG I bekommen haben. Das betrifft all jene, die häufig kurze Beschäftigungsverhältnisse haben, wie beispielsweise Schauspieler.

Am besten ist es, wenn die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nahtlos an das Ende der Bewilligung von Arbeitslosengeld anschließt. Es schadet aber nicht, wenn zwischen dem Ende der Arbeitslosigkeit und dem Beginn der Selbstständigkeit einige Tage liegen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld reicht aus. Dieser ist gewahrt, wenn ein Zeitraum von etwa einem Monat nicht überschritten ist (BSG, Urteil vom 5.5.2010, B 11 AL 11/09 R ).

Liegen ein paar Tage zwischen Beendigung der Arbeitslosigkeit und Beginn der Selbstständigkeit, kann es zu einer Unterbrechung der Zahlungen der Arbeitsagentur kommen. Bei einer Lücke von mehr als einem Monat aber riskieren Sie, dass Sie den Gründungszuschuss überhaupt nicht bekommen.

Restanspruch auf ALG I

Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit noch ein Restanspruch auf 150 Tage ALG I bestehen. Nach der bis Ende 2011 geltenden Regelung mussten es nur 90 Tage sein.

Wer arbeitslos ist, muss sich unter Umständen sehr schnell für eine Gründung entscheiden. Denn diejenigen, die nur sechs Monate Anspruch auf ALG I haben, müssen nun die Entscheidung für die Selbstständigkeit spätestens nach einem Monat des Bezugs von ALG I getroffen haben.

Die Agentur für Arbeit macht den Beginn der selbstständigen Tätigkeit in der Regel bei Gewerbetreibenden am Datum der Gewerbeanmeldung und bei Freiberuflern am Datum der Anmeldung beim Finanzamt fest. Klären Sie das unbedingt vorher genau mit Ihrem Berater von der Arbeitsagentur ab, damit Sie wissen, was Sie spätestens wann zu machen haben. Sind Sie auch nur einen Tag zu spät dran, erfüllen Sie nicht mehr die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss. Auch Ihren Antrag müssen Sie vor diesem Zeitpunkt zumindest abgeholt haben. Abgeben können Sie ihn auch noch später. Aber auch das sollten Sie vorher mit Ihrem Berater besprechen.

Tragfähige Gründung

Die Gründung muss von einer fachkundigen Stelle als tragfähig befunden worden sein. An welche Stelle Sie sich wenden, bleibt Ihnen überlassen. In Betracht kommen beispielsweise:

  • Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern;

  • berufsständische Kammern, Fach- und Berufsverbände;

  • Banken, Sparkassen und Gründerzentren;

  • Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater.

Für die Prüfung müssen Sie einige Unterlagen vorlegen, wie Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens (Businessplan), Lebenslauf und Nachweis von Qualifikationen, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. Kommt die fachkundige Stelle zum Ergebnis, dass Ihr Vorhaben ein Erfolg werden könnte, stellt sie die Tragfähigkeitsbescheinigung aus. Häufig wird dafür eine Gebühr zwischen 50,00 € und 100,00 € verlangt, bei Steuerberatern kann es auch mehr sein. Zum Teil gibt es auch kostenlose Angebote. Es lohnt sich, vor Ort bei den Kammern nachzufragen.

Nachweis der erforderlichen Kenntnisse

Wie diese Voraussetzung nachzuweisen ist, ist von Ort zu Ort verschieden. Vielfach verlangen die Arbeitsagenturen von Gründungsinteressenten die Teilnahme an Seminaren. Im Rahmen dieser Seminare wird dann auch die Eignung des Gründers beurteilt.

Alter

Die Leistung wird nur so lange gezahlt, bis der Gründer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. 2012 liegt diese bei 65 Jahren und einem Monat. Für 64-Jährige kommt eine Bewilligung also noch infrage. Wird eine Ablehnung des Antrags mit dem fortgeschrittenen Alter des Antragstellers begründet, so stellt das gegebenenfalls eine Altersdiskriminierung dar und ist juristisch entsprechend verfolgbar.

Gründung in Deutschland

Von der Bundesagentur für Arbeit wird das Territorialprinzip verfochten, nach dem nur Gründungen in Deutschland begünstigt sind. Diese Anspruchsvoraussetzung ist juristisch umstritten und ergibt sich auch nicht direkt aus dem Gesetz. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Hessen dagegen müssen Gründungen EU-weit gefördert werden (LSG Hessen, Urteil vom 23.9.2011, L 7 AL 104/09 ). Entsprechend entschied bereits das Bundessozialgericht zur inzwischen abgeschafften Förderung der Ich-AG ( BSG, Urteil vom 27.8.2008, B 11 AL 22/07 R ).

Die Arbeitsagenturen verweigern trotz dieser Rechtsprechung bisher eine Gründungsförderung in anderen EU-Ländern. Wer sich dagegen mit Widerspruch und Klage wehrt, hat allerdings gute Chancen, sich schließlich durchzusetzen – spätestens vor dem Bundessozialgericht.

Keine Förderung in den letzten 24 Monaten

Wer in den letzten 24 Monaten vor der Gründung bereits mit einem Gründungszuschuss gefördert wurde, kann ihn in der Regel nicht nochmals erhalten. Von dieser Vorschrift kann aber bei Vorliegen besonderer Gründe, die in der Person des Antragstellers liegen, abgesehen werden. Das kann beispielsweise gelten, wenn die erste Gründung krankheits- oder unfallsbedingt gescheitert ist.

Sperrzeit kein Hinderungsgrund

Eine Sperrzeit wegen der Kündigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses durch den Gründungsinteressenten steht der Gewährung eines Gründungszuschusses nicht entgegen. Allerdings setzt die Zahlung erst nach dem Ende der Sperrzeit ein. Die Aufnahme der Selbstständigkeit sollte daher nach Möglichkeit erst nach dem Ende der Sperrzeit erfolgen, da nur so die maximale Förderdauer ausgeschöpft werden kann.

Der Gründungszuschuss als Ermessensleistung

Der frühere Rechtsanspruch ist entfallen, es handelt sich nun nur noch um eine Kann-Leistung, die nach dem Ermessen der Arbeitsagenturen gewährt wird.

Wie das Ermessen ausgeübt wird, wird künftig zum erheblichen Teil vor Ort von den Arbeitsagenturen bestimmt. Wo der Gründungszuschuss besonders häufig nachgefragt wird, werden künftig beispielsweise auch härtere Regelungen für die Gewährung des Gründungszuschusses gelten. Die Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit geben dazu folgende Hinweise:

Vorrang der Vermittlung

Wer arbeitslos ist, muss grundsätzlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und bereit sein, eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen. Dieser Grundsatz wird künftig wohl häufiger bemüht werden, um einen Antrag abzulehnen.

Wenn Sie eine Qualifikation haben, die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt ist, sollten Sie sich gut auf das Erstgespräch vorbereiten. Sie brauchen dann überzeugende Argumente, wenn Sie eine Förderung erhalten wollen.

Bedeutung der Eingliederungsvereinbarung

Die Weichen für eine mögliche spätere Förderung werden bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit mit dem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung getroffen. Darin wird festgehalten, welche Schritte der Arbeitslose unternimmt, um die Arbeitslosigkeit zu überwinden. Gründungsinteressenten sollten dafür sorgen, dass in dieser Vereinbarung bereits ihr Interesse an einer Existenzgründung festgehalten wird.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst

Anträge auf Gründungszuschuss sollten am besten in der ersten Jahreshälfte, wenn möglich sogar innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahrs gestellt werden. Denn wenn die vorgesehenen Mittel aufgebraucht sind, haben spätere Antragsteller das Nachsehen.

Höhe und Dauer der Leistung

Der Gründungszuschuss wird unabhängig von den Einkünften des Beziehers gezahlt. Selbst Gründer, deren Geschäftsidee voll einschlägt, bekommen den einmal bewilligten Zuschuss in voller Höhe. Auch das Vermögen spielt keine Rolle.

Gezahlt wird wie bisher ein monatlicher Zuschuss in Höhe des vorher gewährten ALG I sowie ein Zuschlag von 300,00 € pro Monat, der für die soziale Absicherung der Gründer vorgesehen ist. Die Verwendung des Geldes ist jedoch ins Belieben des Gründers gestellt. Der monatliche Gründungszuschuss beträgt derzeit in den alten Bundesländern maximal 2.596,50 €, in den neuen Bundesländern maximal 2.338,50 €.

Die Förderungsdauer wurde jedoch erheblich gekürzt. Statt wie früher neun Monate lang wird der Zuschuss seit Anfang 2012 nur noch für sechs Monate gezahlt. Der Zuschlag von 300,00 € kann auf Antrag für weitere neun Monate gezahlt werden (früher für weitere sechs Monate). Das gilt allerdings nur für Gründungen, deren Tragfähigkeit sich bereits in den ersten sechs Monaten mehr oder weniger erwiesen hat.

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 EStG und unterliegt im Gegensatz zum Arbeitslosengeld auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Es braucht nur der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit versteuert zu werden.