Gründungszuschuss

Was Sie zum Gründungszuschuss wissen sollten

128000 Neugründer bekamen im Dezember 2011 den Gründungszuschuss und damit eine vielfach recht attraktive Anschubfinanzierung. Seit dem 28.12.2011 gelten bei dieser begehrten Leistung der Arbeitsagenturen ungünstigere Regelungen. Die Förderung wurde eingeschränkt. Außerdem handelt es sich nur noch um eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch. Dennoch lohnt es sich nach wie vor, den Gründungszuschuss in Anspruch zu nehmen. Die Höhe hängt wie bisher von der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG) I ab.

Wer sich noch vor dem 28.12.2011 selbstständig gemacht und den Gründungszuschuss beantragt hat, für den gelten weiterhin die alten, günstigeren Regelungen. In diesen Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Bevor die Arbeitsagentur ihr Ermessen ausüben kann, muss sie natürlich prüfen, ob überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind seit dem 1.4.2012 in § 93 SGB III geregelt.

Arbeitslosigkeit

Den Gründungszuschuss kann nur erhalten, wer aus der Arbeitslosigkeit heraus gründet. Interessenten müssen damit mindestens einen Tag lang ALG I bezogen haben. Für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung ALG I haben, sondern ALG II (Hartz IV) erhalten, kommt die Leistung nicht infrage. Vom Gründungszuschuss sind auch Arbeitslose ausgeschlossen, die aufgrund der Sonderregelung von § 147 Abs. 3 SGB III nach nur sechs Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung ALG I bekommen haben. Das betrifft all jene, die häufig kurze Beschäftigungsverhältnisse haben, wie beispielsweise Schauspieler.

Am besten ist es, wenn die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nahtlos an das Ende der Bewilligung von Arbeitslosengeld anschließt. Es schadet aber nicht, wenn zwischen dem Ende der Arbeitslosigkeit und dem Beginn der Selbstständigkeit einige Tage liegen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld reicht aus. Dieser ist gewahrt, wenn ein Zeitraum von etwa einem Monat nicht überschritten ist (BSG, Urteil vom 5.5.2010, B 11 AL 11/09 R ).

Liegen ein paar Tage zwischen Beendigung der Arbeitslosigkeit und Beginn der Selbstständigkeit, kann es zu einer Unterbrechung der Zahlungen der Arbeitsagentur kommen. Bei einer Lücke von mehr als einem Monat aber riskieren Sie, dass Sie den Gründungszuschuss überhaupt nicht bekommen.

Restanspruch auf ALG I

Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit noch ein Restanspruch auf 150 Tage ALG I bestehen. Nach der bis Ende 2011 geltenden Regelung mussten es nur 90 Tage sein.

Wer arbeitslos ist, muss sich unter Umständen sehr schnell für eine Gründung entscheiden. Denn diejenigen, die nur sechs Monate Anspruch auf ALG I haben, müssen nun die Entscheidung für die Selbstständigkeit spätestens nach einem Monat des Bezugs von ALG I getroffen haben.

Die Agentur für Arbeit macht den Beginn der selbstständigen Tätigkeit in der Regel bei Gewerbetreibenden am Datum der Gewerbeanmeldung und bei Freiberuflern am Datum der Anmeldung beim Finanzamt fest. Klären Sie das unbedingt vorher genau mit Ihrem Berater von der Arbeitsagentur ab, damit Sie wissen, was Sie spätestens wann zu machen haben. Sind Sie auch nur einen Tag zu spät dran, erfüllen Sie nicht mehr die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss. Auch Ihren Antrag müssen Sie vor diesem Zeitpunkt zumindest abgeholt haben. Abgeben können Sie ihn auch noch später. Aber auch das sollten Sie vorher mit Ihrem Berater besprechen.

Tragfähige Gründung

Die Gründung muss von einer fachkundigen Stelle als tragfähig befunden worden sein. An welche Stelle Sie sich wenden, bleibt Ihnen überlassen. In Betracht kommen beispielsweise:

  • Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern;

  • berufsständische Kammern, Fach- und Berufsverbände;

  • Banken, Sparkassen und Gründerzentren;

  • Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater.

Für die Prüfung müssen Sie einige Unterlagen vorlegen, wie Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens (Businessplan), Lebenslauf und Nachweis von Qualifikationen, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. Kommt die fachkundige Stelle zum Ergebnis, dass Ihr Vorhaben ein Erfolg werden könnte, stellt sie die Tragfähigkeitsbescheinigung aus. Häufig wird dafür eine Gebühr zwischen 50,00 € und 100,00 € verlangt, bei Steuerberatern kann es auch mehr sein. Zum Teil gibt es auch kostenlose Angebote. Es lohnt sich, vor Ort bei den Kammern nachzufragen.

Nachweis der erforderlichen Kenntnisse

Wie diese Voraussetzung nachzuweisen ist, ist von Ort zu Ort verschieden. Vielfach verlangen die Arbeitsagenturen von Gründungsinteressenten die Teilnahme an Seminaren. Im Rahmen dieser Seminare wird dann auch die Eignung des Gründers beurteilt.

Alter

Die Leistung wird nur so lange gezahlt, bis der Gründer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. 2012 liegt diese bei 65 Jahren und einem Monat. Für 64-Jährige kommt eine Bewilligung also noch infrage. Wird eine Ablehnung des Antrags mit dem fortgeschrittenen Alter des Antragstellers begründet, so stellt das gegebenenfalls eine Altersdiskriminierung dar und ist juristisch entsprechend verfolgbar.

Gründung in Deutschland

Von der Bundesagentur für Arbeit wird das Territorialprinzip verfochten, nach dem nur Gründungen in Deutschland begünstigt sind. Diese Anspruchsvoraussetzung ist juristisch umstritten und ergibt sich auch nicht direkt aus dem Gesetz. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Hessen dagegen müssen Gründungen EU-weit gefördert werden (LSG Hessen, Urteil vom 23.9.2011, L 7 AL 104/09 ). Entsprechend entschied bereits das Bundessozialgericht zur inzwischen abgeschafften Förderung der Ich-AG ( BSG, Urteil vom 27.8.2008, B 11 AL 22/07 R ).

Die Arbeitsagenturen verweigern trotz dieser Rechtsprechung bisher eine Gründungsförderung in anderen EU-Ländern. Wer sich dagegen mit Widerspruch und Klage wehrt, hat allerdings gute Chancen, sich schließlich durchzusetzen – spätestens vor dem Bundessozialgericht.

Keine Förderung in den letzten 24 Monaten

Wer in den letzten 24 Monaten vor der Gründung bereits mit einem Gründungszuschuss gefördert wurde, kann ihn in der Regel nicht nochmals erhalten. Von dieser Vorschrift kann aber bei Vorliegen besonderer Gründe, die in der Person des Antragstellers liegen, abgesehen werden. Das kann beispielsweise gelten, wenn die erste Gründung krankheits- oder unfallsbedingt gescheitert ist.

Sperrzeit kein Hinderungsgrund

Eine Sperrzeit wegen der Kündigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses durch den Gründungsinteressenten steht der Gewährung eines Gründungszuschusses nicht entgegen. Allerdings setzt die Zahlung erst nach dem Ende der Sperrzeit ein. Die Aufnahme der Selbstständigkeit sollte daher nach Möglichkeit erst nach dem Ende der Sperrzeit erfolgen, da nur so die maximale Förderdauer ausgeschöpft werden kann.

Der Gründungszuschuss als Ermessensleistung

Der frühere Rechtsanspruch ist entfallen, es handelt sich nun nur noch um eine Kann-Leistung, die nach dem Ermessen der Arbeitsagenturen gewährt wird.

Wie das Ermessen ausgeübt wird, wird künftig zum erheblichen Teil vor Ort von den Arbeitsagenturen bestimmt. Wo der Gründungszuschuss besonders häufig nachgefragt wird, werden künftig beispielsweise auch härtere Regelungen für die Gewährung des Gründungszuschusses gelten. Die Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit geben dazu folgende Hinweise:

Vorrang der Vermittlung

Wer arbeitslos ist, muss grundsätzlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und bereit sein, eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen. Dieser Grundsatz wird künftig wohl häufiger bemüht werden, um einen Antrag abzulehnen.

Wenn Sie eine Qualifikation haben, die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt ist, sollten Sie sich gut auf das Erstgespräch vorbereiten. Sie brauchen dann überzeugende Argumente, wenn Sie eine Förderung erhalten wollen.

Bedeutung der Eingliederungsvereinbarung

Die Weichen für eine mögliche spätere Förderung werden bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit mit dem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung getroffen. Darin wird festgehalten, welche Schritte der Arbeitslose unternimmt, um die Arbeitslosigkeit zu überwinden. Gründungsinteressenten sollten dafür sorgen, dass in dieser Vereinbarung bereits ihr Interesse an einer Existenzgründung festgehalten wird.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst

Anträge auf Gründungszuschuss sollten am besten in der ersten Jahreshälfte, wenn möglich sogar innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahrs gestellt werden. Denn wenn die vorgesehenen Mittel aufgebraucht sind, haben spätere Antragsteller das Nachsehen.

Höhe und Dauer der Leistung

Der Gründungszuschuss wird unabhängig von den Einkünften des Beziehers gezahlt. Selbst Gründer, deren Geschäftsidee voll einschlägt, bekommen den einmal bewilligten Zuschuss in voller Höhe. Auch das Vermögen spielt keine Rolle.

Gezahlt wird wie bisher ein monatlicher Zuschuss in Höhe des vorher gewährten ALG I sowie ein Zuschlag von 300,00 € pro Monat, der für die soziale Absicherung der Gründer vorgesehen ist. Die Verwendung des Geldes ist jedoch ins Belieben des Gründers gestellt. Der monatliche Gründungszuschuss beträgt derzeit in den alten Bundesländern maximal 2.596,50 €, in den neuen Bundesländern maximal 2.338,50 €.

Die Förderungsdauer wurde jedoch erheblich gekürzt. Statt wie früher neun Monate lang wird der Zuschuss seit Anfang 2012 nur noch für sechs Monate gezahlt. Der Zuschlag von 300,00 € kann auf Antrag für weitere neun Monate gezahlt werden (früher für weitere sechs Monate). Das gilt allerdings nur für Gründungen, deren Tragfähigkeit sich bereits in den ersten sechs Monaten mehr oder weniger erwiesen hat.

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 EStG und unterliegt im Gegensatz zum Arbeitslosengeld auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Es braucht nur der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit versteuert zu werden.

Sozialversicherung für Gründungszuschuss-Bezieher

Bezieher des Gründungszuschusses sind, anders als vorher beim Bezug von ALG I, nicht über die Arbeitsagentur sozialversichert. Sie müssen sich selbst um ihren Versicherungsschutz kümmern.

Arbeitslosenversicherung

Durch jeden Monat der Förderung wird ein Monat des noch bestehenden Restanspruchs auf ALG I aufgezehrt. Wer also mit dem Mindestrestanspruch auf fünf Monate ALG I in die Selbstständigkeit gestartet ist, hat nach fünf Monaten seinen Anspruch verbraucht und steht damit nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Daher kann es sich lohnen, für den Fall des Scheiterns bei der örtlichen Arbeitsagentur einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung zu stellen (§ 28a SGB III). Das ist allerdings nur in den ersten drei Monaten der Selbstständigkeit möglich.

Krankenversicherung

Für Gründer gibt es keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können sich, soweit sie bisher schon Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren, freiwillig in einer der gesetzlichen Krankenkassen versichern. Sie können das Krankheitsrisiko auch privat absichern, haben dann aber keinen Anspruch auf kostenlose Familienversicherung.

Bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen diejenigen, die den Gründungszuschuss erhalten, einen Beitrag von derzeit 15,5 % (mit Krankengeldanspruch) bzw. 14,9 % (ohne Krankengeldanspruch) auf Basis fiktiver monatlicher Mindesteinkünfte zahlen (§ 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Dieses Mindesteinkommen beträgt 50 % der Bezugsgröße (2013: 1.347,50 €). Es wird auch dann zugrunde gelegt, wenn die tatsächlichen Einkünfte niedriger sind. Für Selbstständige, die keinen Gründungszuschuss (mehr) erhalten, liegt die Mindestbemessungsgrundlage deutlich höher, nämlich bei 75 % der Bezugsgröße (2013: 2.021,25 €).

Es kann aber auch sein, dass ein höherer Beitrag entsprechend den höheren tatsächlichen Einkünften zu zahlen ist. Dazu gehören der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit und gegebenenfalls noch andere Einkünfte. Der Gründungszuschuss in Höhe des fortgezahlten ALG I ist beitragspflichtig, nicht jedoch der Zuschuss von 300,00 €.

Rentenversicherung

Den meisten Beziehern eines Gründungszuschusses steht es frei, ob und wie sie sich fürs Alter absichern. Für einige Berufsgruppen besteht jedoch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, beispielsweise für Lehrer und Erzieher, Handwerker, Künstler und Publizisten oder im Gesundheitswesen Tätige. Eine wichtige Gruppe sind auch Selbstständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 SGB VI). Diese können jedoch für die ersten drei Jahre der Selbstständigkeit einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).

Weitere Tipps für Gründungszuschuss-Bezieher

Mit Nebeneinkommen starten

Bezieher von ALG I dürfen ausdrücklich neben der Unterstützung vom Amt etwas hinzuverdienen, allerdings nur in Tätigkeiten mit weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche (§ 138 Abs. 3 und § 155 Abs. 1 SGB III). Diese Grenze von 14,9 Stunden gilt auch für selbstständige Nebenjobs. Das anrechenbare Nebeneinkommen wird vom ALG I abgezogen. Betriebsausgaben können abgesetzt oder pauschal in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen berücksichtigt werden. Nebeneinkünfte sind bis zu 165,00 € im Monat anrechnungsfrei (Freibetrag).

Das Nebeneinkommen während des Bezugs von Arbeitslosengeld mindert zwar die Höhe des ALG I, nicht jedoch die Höhe des später gezahlten Gründungszuschusses. Denn eine Bemessung des Gründungszuschusses nach dem geminderten ALG I würde Anreize zur Beendigung der Arbeitslosigkeit reduzieren und ist daher abzulehnen (BSG, Urteil vom 24.11.2010, B 11 AS 12/10 R ). Sollte die örtliche Arbeitsagentur anders entscheiden, lohnt es sich, dagegen mit Widerspruch und Klage vorzugehen.

Abmeldung bei der Arbeitsagentur

Wer in kürzerer Zeit größere Aufträge mit höheren Einnahmen selbstständig erledigt, fährt besser, wenn er sich bei der Agentur für Arbeit zwischenzeitlich abmeldet – und nach Erledigung des Auftrags wieder anmeldet. Die in dieser Zeit erwirtschafteten Einkünfte dürfen auch später nicht auf das gezahlte ALG I angerechnet werden. Zudem bleibt durch die Abmeldung der volle Anspruch auf die Leistung erhalten.

Wer seine selbstständige Nebentätigkeit vorher erproben möchte, sollte sich aber vorab mit seinem Berater von der Arbeitsagentur in Verbindung setzen. Denn es besteht die Gefahr, dass der Zuschuss später abgelehnt wird, weil die Selbstständigkeit bereits vor der Beantragung des Gründungszuschusses ausgeübt wurde. Grundsätzlich wird aber auch die Umwandlung einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit mit weniger als 15 Wochenstunden in eine hauptberufliche Selbstständigkeit gefördert (Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss 57.11).

Existenzgründungsseminare und Coaching-Angebote nutzen

Die Agenturen für Arbeit schlagen Arbeitslosen, die an der Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung interessiert sind, die Teilnahme an Existenzgründungsseminaren vor und finanzieren diese. Bei den Seminaren, die im Interesse der Gründer mindestens zwei Wochen dauern sollten, geht es nicht nur um Marktanalyse, Fördermittel und Rechtsformen. Fast noch wichtiger ist, dass die Teilnehmer sich untereinander kennenlernen und Netzwerke bilden. Gründungsinteressenten sind gut beraten, wenn sie von sich aus vorschlagen, dass die Arbeitsagentur ihnen die Teilnahme an einem entsprechenden Kurs finanziert und nicht erst abwarten, dass ihnen eine solche Maßnahme aufgezwungen wird.

Die Arbeitsagenturen können auch im ersten Jahr nach der Gründung ein begleitendes Coaching finanzieren. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es allerdings nicht. Die Maximalhöhe ist je nach Ort unterschiedlich. Diese aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Leistung ist aber wohl nicht allen Arbeitsberatern bekannt.

Für die Begleitung nach der Gründung bietet sich das Programm Gründercoaching Deutschland der KfW-Bank an. Bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus werden bis zu 90 % der Beratungskosten übernommen. Infos dazu unter www.gruender-coaching-deutschland.de.

Weitere interessante Links zum Thema:

  • www.arbeitsagentur.de: Wenn Sie unter Veröffentlichungen im Suchfeld Gründungszuschuss eingeben, finden Sie u.a. die Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss. Das Antragsformular für den Gründungszuschuss wird Interessenten nur persönlich ausgehändigt und ist nicht über die Website erhältlich.

  • www.akademie.de

  • www.existenzgruender.de (Existenzgründungsportal)

  • www.gründungszuschuss.de