Zweckbetrieb

Ist ein Verein auch wirtschaftlich tätig, um gemeinnützige Ziele zu erreichen, so liegt ein Zweckbetrieb vor. Die Abgabenordnung (§ 65) definiert den Zweckbetrieb wie folgt: Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

  • die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und

  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Typische Zweckbetriebe sind: Kinder-, Jugend- und Erziehungsheime, Behindertenwerkstätten, kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Alten- und Pflegeheime, Kindergärten oder berufsausbildende Vereine, kulturelle Einrichtungen wie Museen, Theater, Konzerte.

Der Zweckbetrieb eines Vereins ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Zudem muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden, wenn die Umsätze, die ein Zweckbetrieb tätigt die Freigrenze von 17.500,– € unterschreiten. Bei Überschreitung der Freigrenze wird auf die gesamten Umsätze eine Umsatzsteuer von 7 % erhoben.

Zur Umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen eines Zweckbetriebs nimmt das BMF-Schreiben vom 9.2.2007 (IV A 5 - S 7242-a/07/0001) Stellung.

Eine Besonderheit gilt bei sportlichen Veranstaltungen. Nehmen an diesen Veranstaltungen bezahlte Sportler teil, so kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen und eine steuerpflichtige Veranstaltung angenommen werden. Aus Vereinfachungsgründen gehen die Finanzämter immer von einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb aus, wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen 45.000,– € (incl. Umsatzsteuer) im Jahr nicht übersteigen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 30.03.2000 - VR 30/99

§ 65 AO

§ 68 AO

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