Telearbeit
Telearbeit kann als selbstständige Tätigkeit oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden.
Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wird Arbeitslohn bezogen. Die notwendigen Arbeitsmittel (PC, Telefon, Fax) werden in der Regel vom Arbeitgeber gestellt. Dabei werden die Geräte meist an das Unternehmensnetz angeschlossen. Auch die Telefonkosten werden in der Regel über den Arbeitgeber abgerechnet. Hierbei sollte vertraglich vereinbart werden, dass eine private Nutzung des Anschlusses dem Arbeitnehmer untersagt ist. So entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Parallel sollte der Arbeitnehmer daher einen eigenen Telefonanschluss besitzen.
Ersetzt der Arbeitgeber die Stromkosten, liegt ein steuerfreier Auslagenersatz vor. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Stromkosten (Betriebszeiten notieren!) exakt ermittelt werden können, denn ein pauschaler Ersatz der Kosten führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden. Erfolgt keine Kostenerstattung, kann der Arbeitnehmer diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Hierbei gelten die Grundsätze für ein häusliches Arbeitszimmer.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 3.45 LStR
R 9.13 LStR
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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