Summe der Einkünfte
Der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus der Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrags und dem Freibetrag für Land- und Forstwirte (vgl. nachfolgende Tabelle).
Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart |
|
+ |
Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz |
./. |
ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG) |
./. |
ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 3–8 EStG) |
= |
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) |
./. |
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) |
./. |
Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
= |
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 2 EStR
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