Stock Options
Mit einer Stock-Option (Mitarbeiterbeteiligung) gewährt eine Aktiengesellschaft ihren Arbeitnehmern ein Bezugsrecht auf unternehmenseigene Aktien. Mit seinem Urteil vom 20.06.2001 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass vom Arbeitgeber eingeräumte nicht handelbare Aktienoptionsrechte erst beim Bezug der Aktien steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Damit liegt erst bei Ausübung der Option ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 20.06.2001, VI R 105/99
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen