Aktienoptionen

Aktienoptionen ermöglichen den Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis. Die Option zum Erwerb unternehmenseigener Aktien gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen des modernen Vergütungssystems als Entlohnung für ihre Arbeitsleistungen. Das Einräumen von Aktienoptionen gilt als eine zusätzliche Erfolgsmotivation zur Steigerung des zukünftigen Unternehmenswerts.

Es ist zwischen nicht handelbaren und handelbaren Aktienoptionen zu unterscheiden. Erzielt der Arbeitnehmer beim Einlösen einer nicht handelbaren Option einen geldwerten Vorteil, so ist dieser als Arbeitslohn zu erfassen und der Lohnsteuer zu unterwerfen. Ein Gewinn wird erzielt, wenn der Kurswert der Aktie den Übernahmepreis übersteigt. Der Bundesfinanzhof hat sich grundsätzlich für einen Besteuerung bei Einlösung der nicht handelbaren Option und somit für eine Besteuerung bei verbilligtem Aktienbezug ausgesprochen. Zwangsläufig kommt es zu keiner Besteuerung beim Einräumen der Option durch den Arbeitgeber. Anders liegt der Sachverhalt bei handelbaren Optionen. Hier erfolgt der Zufluss des Arbeitslohnes im Zeitpunkt der Optionsgewährung.

Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist der Tag der Ausbuchung aus dem Depot des Unternehmens (Überlassender oder Erfüllungsgehilfe) maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung aus dem Depot des Unternehmens gestiegen oder gefallen sind.

Um die Steuerlast zu verringern, sollten Aktienoptionen bei niedrigem Aktienkurs ausgeübt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 24.01.2001, I R 119/8

BFH 20.06.2001, VI R 105/99

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