Schonfrist
Werden Abgabefristen für Steuererklärungen oder Steueranmeldungen nicht eingehalten, droht erst nach Überschreitung der Schonfrist ein Säumniszuschlag. So wird der Säumniszuschlag erst bei einer Säumnis von bis zu 5 Werktagen gefordert. Mit der Schonfrist soll das Risiko einer längeren Überweisungszeit (Banküberweisung/Postüberweisung) entsprochen werden. Daher wird keine Schonfrist gewährt, wenn eine Barzahlung oder eine Zahlung per Scheck erfolgt. Wird die Schonfrist überschritten, berechnet das Finanzamt den Säumniszuschlag ab Fälligkeit der Steuer und nicht ab dem Ende der Schonfrist.
Ab dem Jahr 2004 entfällt diese Schonfrist für die Umsatzsteuervoranmeldung und für die Lohnsteueranmeldung. Für alle anderen Steuern wird die Schonfrist von 5 Tage auf 3 Tage verringert. Damit werden Säumniszuschläge erhoben, wenn nicht bis zum Ablauf von 3 Tagen nach Fälligkeit die Steuerzahlung geleistet wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 240 AO
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