Lohnsteueranmeldung
Spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hierbei muss er dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt) eine Steuererklärung einreichen, die die Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer angibt, und die Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hiervon abweichend kann in besonderen Fällen auch ein anderer Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum gelten.
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Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1000 €, aber nicht mehr als 4000 € betragen hat,
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Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000 € betragen hat.
Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das Vorjahr abzuführende Lohnsteuer auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wurde die Betriebsstätte neu eröffnet, ist die Lohnsteuer für den ersten vollen Kalendermonat auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dieser Betrag ist dann maßgebend für die Bestimmung des Lohnsteueranmeldezeitraums.
Ab dem 01.01.2005 sind Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischen Weg an die Finanzämter zu übermitteln. Zur Vermeidung von Härtefällen darf jedoch das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag die Voranmeldung in der herkömmlichen Form zulassen. (Siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 29.11.2004.) – Abweichend von dem o.a. BMF-Schreiben vom 29.11.2004 ist für bis zum 31.5.2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume nicht zu beanstanden, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen entgegen der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung (§ 41a Abs. 1 EStG, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) in Papierform oder per Telefax abgegeben werden. (siehe BMF-Schreiben vom 28.4.2005)
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 41a EStG
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