Policendarlehen
Mit einem Policendarlehen wird ein Darlehen durch eine Lebensversicherung abgesichert. Bis zum Rückkaufwert einer Lebensversicherung werden Darlehensmittel gewährt. Hierbei besteht die Gefahr, dass der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge verloren geht. Denn der Sonderausgabenabzug wird nicht gewährt, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen und die Darlehenskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt jedoch nicht für Risikolebensversicherungen.
Bleibt der Sonderausgabenabzug versagt, wird auch die später ausgezahlte Versicherungssumme zu 100 % steuerpflichtig. Damit unterliegt auch der Ertragsanteil aus der Versicherung der Besteuerung.
Werden Risikolebensversicherungen (Anspruch nur im Todesfall) für die Absicherung eines Darlehens genutzt, bleiben die Erträge weiterhin steuerfrei.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 EStG
§ 20 EStG

Witwenrente
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