Ökosteuer / Steuerermäßigung
In nachfolgenden Fällen unterliegen der Mineralöl- bzw. der Stromverbrauch einer ermäßigten Ökosteuer:
Öffentliche Verkehrsmittel
Der gesamte öffentliche Personennahverkehr (Linienbusse, Schulbusse, Bahnen und Sammeltaxis) muss nur den halben Steigerungssatz der Mineralölsteuer auf Kraftstoffe zahlen. Wird Erdgas im Verkehrsbereiche eingesetzt, kommt es zumindest bis zum Jahr 2009 zu einer deutlichen Ermäßigung gegenüber dem Steuersatz auf Diesel und Benzin.
Nachtspeicherheizungen
Wurden Nachtspeicherheizungen vor dem 01.04.1999 installiert, werden diese nur mit dem halben Steigerungssatz besteuert. Davon ausgenommen sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die Strom zum ermäßigten Steuersatz von 20 % beziehen.
Erdgas- bzw. Flüssiggas betriebene Fahrzeuge
Werden Fahrzeuge mit Flüssiggas, Erdgas oder anderen Kohlenwasserstoffen betrieben, gelten ermäßigte Steuersätze. Für Flüssiggase: DM 285,30/1000 kg (2001), 153,40 €/1000 kg (2002) und 161,– €/1000 kg (2003 bis 2009), für Erdgas oder andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: DM 22,–/1 MWh (2001), 11,80 €/1 MWh (2002), 12,40 €/1 MWh (2003 bis 2009).
Produzierendes Gewerbe
Zum produzierenden Gewerbe gehören: Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe, Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft. Liegt die Ökosteuerbelastung über DM 1000,–/ca. 512,– € für Strom und über DM 1000,–/ca. 512,– € für Heizstoffe, kann das produzierende Gewerbe einen ermäßigten Steuersatz von 20 % in Anspruch nehmen. Liegt die Belastung durch die erhöhten Steuersätze um das 1,2-fache über der Entlastung aufgrund der gesunkenen Rentenversicherungsbeiträge, erhalten Unternehmen den darüber hinaus gehenden Betrag im vollen Umfang zurück. Dieser Nettobelastungsausgleich muss beantragt werden.
Land- und Forstwirtschaft, Behindertenwerkstätten
Auch für die Land- und Forstwirtschaft sowie Unternehmen der Teichwirtschaft und Fischzucht gilt ab einer Ökosteuerbelastung von DM 1000,–/ca. 512,– € (jeweils für Strom und Heizstoffe) ein ermäßigter Steuersatz von 20 %. Das gleiche gilt für Behindertenwerkstätten, wenn sie im Bereich des produzierenden Gewerbes oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind.
Land- und Forstwirte können zudem verbilligten Dieselkraftstoff tanken. Ab Januar 2001 wurde ein gesenkter Steuersatz durch eine Vergütung von DM 0,30/Liter Dieselkraftstoff eingeführt. Seit 01.01.2005 müssen Landwirte 40 Cent Mineralölsteuer je Liter Agrardiesel zahlen. Dabei gilt der ermäßigte Steuersatz für maximal 10000 Liter Agrardiesel pro Jahr. Zudem gilt ein Selbstbehalt von 350,– €.
Gesetze und Urteile (Quellen)
StromStG
MinölStG
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