Ökosteuer / Steuerbefreiung
Mit der Ökosteuer werden nicht alle Formen der Energiegewinnung belastet. In nachfolgenden Fällen greifen Steuerbefreiungen:
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Strom aus erneuerbaren Energien
Wird der Strom aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse gewonnen, wird keine Ökosteuer erhoben, wenn er aus reinen »Ökonetzen« kommt oder unmittelbar vom Eigenerzeuger entnommen wird. Davon ausgenommen ist Strom aus Wasserkraftwerken mit einer Generatorleistung über 10 MW, wenn er aus einem ausschließlich mit solchen Energieträgern gespeistem Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird.
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Strom zur Stromerzeugung
Auch der Strom, der für Zwecke der Stromerzeugung entnommen wird, unterliegt keiner Besteuerung.
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Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerke
Hocheffiziente Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerke mit einem Wirkungsgrad von mehr als 57,5 %, die nach dem 31.12.1999 fertiggestellt wurden, werden für 10 Jahre (ab Inbetriebnahme) von der Mineralölsteuer vollständig ausgenommen.
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Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Ab einem Monatsnutzungsgrad ab 60 % werden Kraftwerke der Wärme-Kraft-Kopplung (gemeinsame Produktion von Strom und Wärme) von der Mineralölsteuer vollständig ausgenommen.
Die ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas erörtert das BMF-Schreiben (IV C 2 - S 2236–10/06) vom 29.06.2006.
Gesetze und Urteile (Quellen)
StromStG

SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).