Mini-GmbH
Die Rechtsform der Unternehmergesellschaft wurde mit Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 erstmalig gesetzlich geregelt. Dem Wesen nach handelt es sich wie bei der GmbH um eine juristische Person, deren Mindeststammkapital lediglich 1,– € betragen muss.
Die Gesellschaftssatzung bedarf der notariellen Beurkundung. Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber ein Musterprotokoll zur Gründung der Unternehmergesellschaft dem GmbHG als Anhang beigefügt. Des Weiteren ist die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister Buchstabe B zu veranlassen. Die Gesellschaft hat bei Aufnahme des operativen Geschäftsbetriebes eine Gewerbeanmeldung zu erwirken.
Im Rechtsverkehr muss im Firmennamen der Rechtsformzusatz »UG (haftungsbeschränkt)« geführt werden. Die Gesellschaft erzielt kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte und unterliegt ebenso der Buchführungspflicht.
Im Unterschied zur eigentlichen GmbH ist die Unternehmergesellschaft dazu verpflichtet, 25 % ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Kapitalrücklage einzustellen. Sobald die Summe aus Stammkapital und Kapitalrücklage die Schwelle von 25.000,– € erreicht, ist die Unternehmergesellschaft in eine GmbH umzuwandeln.
Eine weitere Besonderheit liegt in der Verpflichtung begründet, bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Bei der GmbH bedarf es hierzu der Aufstellung einer Bilanz, aus der ersichtlich ist, dass die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2 Abs. 1a GmbHG
§ 5a GmbHG
§ 15 EStG
Der Begriff »Mini-GmbH« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Unternehmergesellschaft« und »1-Euro-GmbH« verwendet.
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