Kapitalrücklage

Kapitalrücklagen sind Einlagen der Gesellschafter, die kein gezeichnetes Kapital sind.

Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches sind als Kapitalrücklage nachfolgende Beträge auszuweisen:

  • der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird (Agio bei Anteilsausgabe);

  • der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird (Agio bei Wandel- und Optionsanleihen);

  • der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;

  • der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

Bei GmbHs sind zudem Gegenpositionen zu aktivieren und eingeforderte Nachschüsse als Kapitalrücklagen auszuweisen.

Kapitalrücklagen sind bei Aufstellung der Bilanz zu bilden oder aufzulösen. Dabei kann eine Untergliederung der Position »Kapitalrücklagen« erfolgen.

Bei Aktiengesellschaften kann eine Auflösung der Kapitalrücklagen nur erfolgen, wenn ein Jahresfehlbetrag ausgeglichen werden muss und hierfür kein Gewinnvortrag genutzt werden kann. Diese Regelung dient dem Gläubigerschutz. Kommt es zu einer Entnahme von Kapitalrücklagen, muss dies in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.

Bei einer GmbH können Entnahmen bereits durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Gesetzliche Beschränkungen ergeben sich nur aus § 30 GmbHG.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 272 HGB

§ 42 Abs. 2 GmbHG

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