Land- und Forstwirtschaft / Handelsgeschäft
Werden selbstgewonnene land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (ohne Be- und Verarbeitung in einem Nebenbetrieb) über ein eigenständiges Handelsgeschäft (zum Beispiel Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Großhandelsbetrieb) abgesetzt, muss geprüft werden, ob das Handelsgeschäft ein vom Erzeugerbetrieb selbstständiger Betrieb ist. Ein einheitlicher Betrieb liegt vor, wenn
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die betrieblichen Erzeugnisse zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden oder
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die eigenen Erzeugnisse des Betriebes zwar nicht zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden, der Zukauf betriebsfremder Erzeugnisse aber 30 % des Umsatzes des Handelsgeschäfts nicht übersteigt.
Zu beachten ist, dass das Handelsgeschäft auch ein selbstständiger Gewerbebetrieb sein kann, wenn
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die eigenen Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu nicht mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden, der Wert des Zukaufs aber 30 % des Umsatzes des Handelsgeschäfts übersteigt oder
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die eigenen Erzeugnisse zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden, diese jedoch im Verhältnis zur gesamten Absatzmenge des Handelsgeschäfts nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Dazu auch BMF-Schreiben vom 18.01.2010 – IV D 4 – S 2230/09/10001: »Werden neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Waren abgesetzt, kann neben einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbstständiger Gewerbebetrieb entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs (Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) oder 51.500,– € (ohne Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht unabhängig von der Art des Absatzes ein Gewerbebetrieb. Die Erzeugung und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Urproduktion durch den daneben bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleiben hiervon unberührt.«
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 18.01.2010 - IV D 4 - S 2230/09/10001
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