Konkurrenzklausel

Mit Arbeitnehmern, die im Vertrieb oder im höheren Management tätig sind, wird im Allgemeinen ein Konkurrenzverbot vereinbart. Werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund dieser Vereinbarung Karenzentschädigungen gezahlt, so liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wird diese Entschädigung als einmalige Zahlung geleistet, ist der Betrag steuerlich begünstigt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 34 EStG

§ 2 LStDV

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