Kapitalforderung
Mit dem Begriff »Kapitalforderung« wird eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung bezeichnet. Zinsen die aufgrund einer Kapitalforderung erzielt werden, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Forderung befindet sich im Privatvermögen) oder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Forderung befindet sich im Betriebsvermögen).
Kapitalforderungen sind für erbschaftsteuerliche Zwecke mit ihrem Nennwert zu bewerten. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann ein niedrigerer oder ein höherer Wert angesetzt werden. Besondere Umstände sind gegeben, wenn die Kapitalforderung unverzinslich ist und ihre Laufzeit über ein Jahr beträgt, die Kapitalforderung niedrig verzinst (unter 3 %) oder hoch verzinst (über 9 %) ist und eine Kündigung für mindesten 4 Jahre ausgeschlossen ist oder wenn eine Kapitalforderung vorliegt, deren vollständige Durchsetzbarkeit zweifelhaft ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 12 BewG
H B 12.1 ErbStR
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