Kapitalforderung
Mit dem Begriff »Kapitalforderung« wird eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung bezeichnet. Zinsen die aufgrund einer Kapitalforderung erzielt werden, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Forderung befindet sich im Privatvermögen) oder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Forderung befindet sich im Betriebsvermögen).
Kapitalforderungen sind für erbschaftsteuerliche Zwecke mit ihrem Nennwert zu bewerten. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann ein niedrigerer oder ein höherer Wert angesetzt werden. Besondere Umstände sind gegeben, wenn die Kapitalforderung unverzinslich ist und ihre Laufzeit über ein Jahr beträgt, die Kapitalforderung niedrig verzinst (unter 3 %) oder hoch verzinst (über 9 %) ist und eine Kündigung für mindesten 4 Jahre ausgeschlossen ist oder wenn eine Kapitalforderung vorliegt, deren vollständige Durchsetzbarkeit zweifelhaft ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 12 BewG
H B 12.1 ErbStR
Der Pflichtteil im Erbrecht: kurz&konkret!
Gesetzlich steht es dem Erblasser – also demjenigen, der etwas zu vererben hat – frei, Verfügungen darüber zu treffen, was mit seinem Nachlass und Vermögen nach dem Tod gesehen soll. Er kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag den oder die Erben bestimmen, aber auch seinen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit mittels eines Testaments wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz im Erbrecht seinen nächsten Familienangehörigen als Erben einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.