Forderungsausfall

Ist das Einbringen von Forderungen gefährdet, muss eine Wertberichtigung der Forderung vorgenommen werden. Hierbei ist zwischen uneinbringlichen Forderungen und zweifelhaften Forderungen zu unterscheiden:

Uneinbringliche Forderungen:

Zu uneinbringlichen Forderungen kommt es zum Beispiel bei Einstellung des Konkurses des Schuldners mangels Masse, bei erfolgloser Zwangsvollstreckung oder bei Tod des Schuldners. Ist am Bilanzstichtag absehbar, dass eine Forderung nicht ausgeglichen wird, beträgt der Teilwert der Forderung Null Euro. Die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer muss berichtigt werden.

Zweifelhafte Forderungen:

Eine Forderung ist zweifelhaft, wenn am Bewertungsstichtag noch nicht feststeht, ob die Forderung endgültig verloren ist. Es ist daher noch nicht absehbar in welcher Höhe zukünftig ein Verlust entstehen wird. Hier muss eine Wertberichtigung der Forderung vorgenommen werden. Die Bewertung der Forderung kann durch eine Einzelbewertung oder durch eine Pauschal- oder Sammelbewertung erfolgen. Bei der Bewertung sind alle Risikofaktoren (z.B. Zinsverlust, Gerichtskosten, Mahnkosten, Betreibungskosten) mit zu berücksichtigen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 6 EStG

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