Jobsharing

Jobsharing oder Arbeitsplatzteilung ist eine besondere Form des Teilzeitarbeitsverhältnisses: Zwei oder mehr Arbeitnehmer teilen sich einen Arbeitsplatz und das Gehalt.

Sie arbeiten als Team zusammen und legen ihre Arbeitszeiten und Aufgaben individuell untereinander fest. Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitsplatz permanent besetzt ist.

Arbeitsvertrag beim Jobsharing

Beim Jobsharing schließt jeder beteiligte Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag. Darin verpflichtet sich jeder Arbeitnehmer, in Abstimmung mit den anderen Arbeitnehmern den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nach einer eigenen Arbeitszeitverteilung oder -planung alternierend zu besetzen.

Während die Planung und Verteilung der Arbeitszeit den an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmern obliegt, muss der Arbeitgeber im jeweiligen Arbeitsvertrag die individuelle Dauer der Arbeitszeit festlegen.

Jobsharing und andere Teilzeitarbeitsverhältnisse: Unterschied

Ein Jobsharing-Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von anderen Teilzeitarbeitsverhältnissen dadurch, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung des Arbeitsplans auf einen Teil seines Weisungsrechts verzichtet: Die Verteilung und Planung der Arbeitszeit obliegt nicht dem Arbeitgeber, sondern den beteiligten Arbeitnehmern. Diese können die Arbeitszeit so aufteilen, dass sie entweder nacheinander am selben Arbeitsplatz arbeiten, oder täglich, wöchentlich oder monatlich wechseln.

Im Übrigen haben Jobsharer dieselben Ansprüche wie andere Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Es besteht Anspruch auf Zahlung des im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten Arbeitsentgelts und auf besondere Zuschläge und Sondervergütungen. Jobsharer haben – wie andere Arbeitnehmer auch – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Erholungsurlaub.

Ratgeber für Arbeitgeber

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