Weisungsrecht

Unter Weisungsrecht oder »Direktionsrecht« versteht man das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Das Weisungsrecht ergibt sich aus § 106 der Gewerbeordnung (GewO) bzw. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Was regelt das Weisungsrecht des Arbeitgebers?

Gegenstand des Weisungsrechts sind Inhalt, Ort und zeitliche Lage (nicht: Dauer) der Arbeitsleistung.

Arbeitnehmer verpflichten sich mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zur weisungsgebundenen Arbeitsleistung. Je detaillierter die Aufgaben im Arbeitsvertrag geregelt sind, desto weniger Weisungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber.

Die Weisungen oder Anweisungen können sich im Lauf der Zeit ändern. Der Arbeitgeber übt also das Weisungsrecht nicht nur einmalig aus, sondern kann es immer wieder ausüben. Er legt damit die Hauptleistungspflichten und Inhalte der Arbeit des Arbeitnehmers fest sowie sogenannte »arbeitsbegleitende Ordnungen im Betrieb« wie etwa ein Rauchverbot.

Muss der Arbeitnehmer mit der Weisung einverstanden sein?

Eine Weisung erfolgt einseitig. Das bedeutet: Der Arbeitgeber bestimmt. Der Arbeitnehmer muss mit der Weisung nicht einverstanden sein und ihr auch nicht zustimmen.

Diese Weisungsgebundenheit ist typisch für Arbeitsverhältnisse und ist ein wesentliches Kriterium für die Unterscheidung von Arbeitnehmern von freien Mitarbeitern.

Einschränkung des Weisungsrechts

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird neben tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen vor allem durch den Arbeitsvertrag und gesetzliche Regelungen beschränkt, die die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers gewährleisten sollen. Die gesetzlichen Vorschriften betreffen insbesondere die Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten.

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