Inventar

Als Inventar wird das Bestandsverzeichnis verstanden, in dem alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens nach Art, Menge und Wert aufgelistet werden.

Jeder Kaufmann ist zu Beginn eines Handelsgewerbes und zum Schluss eines Geschäftsjahres verpflichtet, seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, sein Bargeld sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. Hierbei darf sich der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur gering verändern. In der Regel ist jedoch alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 240 HGB

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