Gruppenbewertung
Im Steuerrecht kann die Gruppenbewertung für das Vorratsvermögen und für Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens zur Anwendung kommen (R 6.8 Abs. 4 EStR, R 6.9 EStR).
Zur Erleichterung der Inventur und der Bewertung können gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens jeweils zu einer Gruppe zusammen gefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
Gleichartige Wirtschaftsgüter müssen für die Zusammenfassung in eine Gruppe nicht gleichwertig sein. Es muss jedoch für sie ein Durchschnittswert bekannt sein.
Bewegliches Anlagenvermögen
Gegenstände der gleichen Art können unter Angabe der Stückzahl in einem Bestandverzeichnis zusammen gefasst werden.
Hierfür wird vorausgesetzt, dass sie in demselben Wirtschaftsjahr angeschafft worden sind, die gleiche Nutzungsdauer und die gleichen Anschaffungskosten haben und nach den gleichen Methoden abgeschrieben werden.
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