Umlaufvermögen

In der Bilanz ist neben dem Anlagevermögen, dem Eigenkapital, den Schulden sowie den Rechnungsabgrenzungsposten auch das Umlaufvermögen gesondert auszuweisen (§ 247 Abs. 1 Handelsgesetzbuch, HGB).

Was ist das Umlaufvermögen?

Zum Umlaufvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. So gehören zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren sowie Kassenbestände zum Umlaufvermögen.

Wie wird das Umlaufvermögen in der Bilanz gegliedert?

In der Bilanz ist das Umlaufvermögen wie folgt zu gliedern:

Umlaufvermögen:

I.  

Vorräte:

Roh-, Hilf- und Betriebsstoffe

unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

fertige Erzeugnisse und Waren

geleistete Anzahlungen

II.  

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Forderungen gegen verbundene Unternehmen

Forderungen gegen Unternehmen , mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

sonstige Vermögensgegenstände

III.  

Wertpapiere:

Anteile an verbundenen Unternehmen

eigene Anteile

sonstige Wertpapiere

IV.  

Schecks, Kassenbestände, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

Wie wird das Umlaufvermögen bewertet?

Das Umlaufvermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 253 HGB).

Ist der Teilwert niedriger, ist dieser anzusetzen. Eine Teilwertabschreibung kann nur bei dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

 

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 266 HGB

§ 247 HGB

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

R 6.1 EStR

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