Hausverwalter
Ein Hausverwalter ist nichtselbstständig tätig, wenn er in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert sowie gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. Demgegenüber liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, wenn der Hausverwalter weisungsungebunden und in den Betrieb seines Auftraggebers nicht eingegliedert ist. Liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, übt ein Hausverwalter eine gewerbliche Tätigkeit aus.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 13.05.1966, VI 63/64

SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).