Gemischte Schenkung
Wird ein Gegenstand zum Teil entgeltlich und zum Teil unentgeltlich erworben, liegt eine gemischte Schenkung vor. Ein Kauf unter dem Verkehrswert führt zu einer gemischten Schenkung.
Liegt eine gemischte Schenkung vor, ist der Erwerb in einen entgeltlichen Teil und in einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Der entgeltliche Erwerb führt beim Erwerber zu einer Anschaffung, die er in Höhe des Entgelts steuerlich berücksichtigen kann. Beim Veräußerer kann für den entgeltlich verkauften Teil ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft entstehen, der der Besteuerung zu unterwerfen ist (Grundstücksveräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist).
Wird Betriebsvermögen veräußert, kann ebenfalls ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen.
Umsatzsteuerlich liegt bei einer gemischten Schenkung ein Leistungsaustausch vor, da eine Gegenleistung gefordert wird. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der gemeine Wert anzusetzen. Er gilt als Mindestbemessungsgrundlage. Liegt der entgeltliche Teil der gemischten Schenkung über dem gemeinen Wert, ist dieser zu berücksichtigen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 EStG
§ 23 EStG
Der Pflichtteil im Erbrecht: kurz&konkret!
Gesetzlich steht es dem Erblasser – also demjenigen, der etwas zu vererben hat – frei, Verfügungen darüber zu treffen, was mit seinem Nachlass und Vermögen nach dem Tod gesehen soll. Er kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag den oder die Erben bestimmen, aber auch seinen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit mittels eines Testaments wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz im Erbrecht seinen nächsten Familienangehörigen als Erben einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.